Artikel 87 Einrichtung der Vernetzung der Register — Wirksamere Vorschriften für grenzüberschreitende Insolvenzverfahren in der EU
Gliederung
KAPITEL VII ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 87 Einrichtung der Vernetzung der Register
Rückverweise
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Einrichtung der Vernetzung der Insolvenzregister gemäß Artikel 25. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 89 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
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