Artikel 83 Zugang zu personenbezogenen Daten über das Europäische Justizportal — Wirksamere Vorschriften für grenzüberschreitende Insolvenzverfahren in der EU
Gliederung
KAPITEL VI DATENSCHUTZ
Artikel 83 Zugang zu personenbezogenen Daten über das Europäische Justizportal
Die in den nationalen Insolvenzregistern nach Artikel 24 gespeicherten personenbezogenen Daten sind solange über das Europäische Justizportal zugänglich, wie sie nach nationalem Recht zugänglich bleiben.
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