Artikel 82 Speicherung personenbezogener Daten — Wirksamere Vorschriften für grenzüberschreitende Insolvenzverfahren in der EU
Gliederung
KAPITEL VI DATENSCHUTZ
Artikel 82 Speicherung personenbezogener Daten
Für Informationen aus vernetzten nationalen Datenbanken gilt, dass keine personenbezogenen Daten von betroffenen Personen im Europäischen Justizportal gespeichert werden. Sämtliche derartige Daten werden in den von den Mitgliedstaaten oder anderen Stellen betriebenen nationalen Datenbanken gespeichert.
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