Artikel 81 Informationspflichten — Wirksamere Vorschriften für grenzüberschreitende Insolvenzverfahren in der EU
Gliederung
KAPITEL VI DATENSCHUTZ
Artikel 81 Informationspflichten
Rückverweise
Unbeschadet der anderen den betroffenen Personen nach Artikel 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu erteilenden Informationen informiert die Kommission die betroffenen Personen durch Bekanntmachung im Europäischen Justizportal über ihre Rolle bei der Datenverarbeitung und die Zwecke dieser Datenverarbeitung.
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