Artikel 76 Schuldner in Eigenverwaltung — Wirksamere Vorschriften für grenzüberschreitende Insolvenzverfahren in der EU
Gliederung
KAPITEL V INSOLVENZVERFAHREN ÜBER DAS VERMÖGEN VON MITGLIEDERN EINER UNTERNEHMENSGRUPPE
ABSCHNITT 2 Koordinierung
Unterabschnitt 2 Allgemeine Vorschriften
Artikel 76 Schuldner in Eigenverwaltung
Die gemäß diesem Kapitel für den Verwalter geltenden Bestimmungen gelten soweit einschlägig entsprechend für den Schuldner in Eigenverwaltung.
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