EU-RechtVerordnungenWirksamere Vorschriften für grenzüberschreitende Insolvenzverfahren in der EUKAPITEL V INSOLVENZVERFAHREN ÜBER DAS VERMÖGEN VON MITGLIEDERN EINER UNTERNEHMENSGRUPPEABSCHNITT 2 KoordinierungUnterabschnitt 2 Allgemeine VorschriftenArtikel 74

Artikel 74Zusammenarbeit zwischen den Verwaltern und dem Koordinator

In Kraft seit 25. Juni 2015
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