EU-RechtVerordnungenWirksamere Vorschriften für grenzüberschreitende Insolvenzverfahren in der EUKAPITEL V INSOLVENZVERFAHREN ÜBER DAS VERMÖGEN VON MITGLIEDERN EINER UNTERNEHMENSGRUPPEABSCHNITT 2 KoordinierungUnterabschnitt 1 VerfahrenArtikel 67

Artikel 67 Folgen von Einwänden gegen den vorgeschlagenen Koordinator

In Kraft seit 25. Juni 2015
Up-to-date
Artikel 67 Folgen von Einwänden gegen den vorgeschlagenen Koordinator — Wirksamere Vorschriften für grenzüberschreitende Insolvenzverfahren in der EU | GesetzeFinden.at