EU-RechtVerordnungenWirksamere Vorschriften für grenzüberschreitende Insolvenzverfahren in der EUKAPITEL V INSOLVENZVERFAHREN ÜBER DAS VERMÖGEN VON MITGLIEDERN EINER UNTERNEHMENSGRUPPEABSCHNITT 2 KoordinierungUnterabschnitt 1 VerfahrenArtikel 65

Artikel 65Folgen eines Einwands gegen die Einbeziehung in ein Gruppen-Koordinationsverfahren

In Kraft seit 25. Juni 2015
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