Artikel 62 Prioritätsregel — Wirksamere Vorschriften für grenzüberschreitende Insolvenzverfahren in der EU
Gliederung
Rückverweise
Unbeschadet des Artikels 66 gilt Folgendes: Wird die Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten beantragt, so erklären sich die später angerufenen Gerichte zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig.
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