EU-RechtVerordnungenWirksamere Vorschriften für grenzüberschreitende Insolvenzverfahren in der EUKAPITEL V INSOLVENZVERFAHREN ÜBER DAS VERMÖGEN VON MITGLIEDERN EINER UNTERNEHMENSGRUPPEABSCHNITT 1 Zusammenarbeit und KommunikationArtikel 58

Artikel 58Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen Verwaltern und Gerichten

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