EU-RechtVerordnungenWirksamere Vorschriften für grenzüberschreitende Insolvenzverfahren in der EUKAPITEL V INSOLVENZVERFAHREN ÜBER DAS VERMÖGEN VON MITGLIEDERN EINER UNTERNEHMENSGRUPPEABSCHNITT 1 Zusammenarbeit und KommunikationArtikel 57

Artikel 57Zusammenarbeit und Kommunikation der Gerichte

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