EU-RechtVerordnungenWirksamere Vorschriften für grenzüberschreitende Insolvenzverfahren in der EUKAPITEL V INSOLVENZVERFAHREN ÜBER DAS VERMÖGEN VON MITGLIEDERN EINER UNTERNEHMENSGRUPPEABSCHNITT 1 Zusammenarbeit und KommunikationArtikel 56

Artikel 56 Zusammenarbeit und Kommunikation der Verwalter

In Kraft seit 25. Juni 2015
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