EU-RechtVerordnungenWirksamere Vorschriften für grenzüberschreitende Insolvenzverfahren in der EUKAPITEL IV UNTERRICHTUNG DER GLÄUBIGER UND ANMELDUNG IHRER FORDERUNGENArtikel 54

Artikel 54Pflicht zur Unterrichtung der Gläubiger

In Kraft seit 25. Juni 2015
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