Artikel 49 Überschuss im Sekundärinsolvenzverfahren — Wirksamere Vorschriften für grenzüberschreitende Insolvenzverfahren in der EU
Gliederung
KAPITEL III SEKUNDÄRINSOLVENZVERFAHREN
Artikel 49 Überschuss im Sekundärinsolvenzverfahren
Rückverweise
Können bei der Verwertung der Masse des Sekundärinsolvenzverfahrens alle in diesem Verfahren festgestellten Forderungen befriedigt werden, so übergibt der in diesem Verfahren bestellte Verwalter den verbleibenden Überschuss unverzüglich dem Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens.
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