Artikel 44 Kosten der Zusammenarbeit und Kommunikation — Wirksamere Vorschriften für grenzüberschreitende Insolvenzverfahren in der EU
Gliederung
KAPITEL III SEKUNDÄRINSOLVENZVERFAHREN
Artikel 44 Kosten der Zusammenarbeit und Kommunikation
Rückverweise
Die Anforderungen nach Artikel 42 und 43 dürfen nicht zur Folge haben, dass Gerichte einander die Kosten der Zusammenarbeit und Kommunikation in Rechnung stellen.
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