Artikel 30 Kosten — Wirksamere Vorschriften für grenzüberschreitende Insolvenzverfahren in der EU
Gliederung
KAPITEL II ANERKENNUNG DER INSOLVENZVERFAHREN
Artikel 30 Kosten
Die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung nach Artikel 28 und der Eintragung nach Artikel 29 gelten als Kosten und Aufwendungen des Verfahrens.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden