Artikel 15 Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung und Gemeinschaftsmarken — Wirksamere Vorschriften für grenzüberschreitende Insolvenzverfahren in der EU
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 15 Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung und Gemeinschaftsmarken
Rückverweise
Für die Zwecke dieser Verordnung kann ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung, eine Gemeinschaftsmarke oder jedes andere durch Unionsrecht begründete ähnliche Recht nur in ein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 miteinbezogen werden.
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