Artikel 9 Bewertung und Verdachtsmeldung — Rückverfolgbarkeit von Geldtransfers
Gliederung
KAPITEL II PFLICHTEN DER ZAHLUNGSDIENSTLEISTER
ABSCHNITT 2 Pflichten des Zahlungsdienstleisters des Begünstigten
Artikel 9 Bewertung und Verdachtsmeldung
Rückverweise
Bei der Bewertung, ob ein Geldtransfer oder eine damit verbundene Transaktion verdächtig ist und ob er der zentralen Meldestelle gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 zu melden ist, berücksichtigt der Zahlungsdienstleister des Begünstigten als einen Faktor, ob Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten fehlen oder unvollständig sind.
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