Artikel 23 Ausschussverfahren — Rückverfolgbarkeit von Geldtransfers
Gliederung
KAPITEL V DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE
Artikel 23 Ausschussverfahren
Rückverweise
(1) Die Kommission wird vom Ausschuss zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (im Folgenden „Ausschuss“) unterstützt. Der Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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