Artikel 20 Anwendung von Sanktionen und Maßnahmen durch die zuständigen Behörden — Rückverfolgbarkeit von Geldtransfers
Gliederung
KAPITEL IV SANKTIONEN UND ÜBERWACHUNG
Artikel 20 Anwendung von Sanktionen und Maßnahmen durch die zuständigen Behörden
Rückverweise
(1) Bei der Festlegung der Art der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen und der Höhe der Geldbußen berücksichtigen die zuständigen Behörden alle maßgeblichen Umstände, darunter auch die in Artikel 60 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten.
(2) In Bezug auf gemäß dieser Verordnung verhängte verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen gilt Artikel 62 der Richtlinie (EU) 2015/849.
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