Artikel 13 Bewertung und Verdachtsmeldung — Rückverfolgbarkeit von Geldtransfers
Gliederung
KAPITEL II PFLICHTEN DER ZAHLUNGSDIENSTLEISTER
ABSCHNITT 3 Pflichten zwischengeschalteter Zahlungsdienstleister
Artikel 13 Bewertung und Verdachtsmeldung
Rückverweise
Bei der Bewertung, ob ein Geldtransfer oder eine damit verbundene Transaktion verdächtig ist und ob diese(r) der zentralen Meldestelle gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 zu melden ist, berücksichtigt der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister als einen Faktor, ob Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten fehlen.
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