EU-RechtVerordnungenRückverfolgbarkeit von GeldtransfersKAPITEL II PFLICHTEN DER ZAHLUNGSDIENSTLEISTERABSCHNITT 3 Pflichten zwischengeschalteter ZahlungsdienstleisterArtikel 12

Artikel 12 Geldtransfers mit fehlenden Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten

In Kraft seit 25. Juni 2015
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