Artikel 10 Erhaltung der Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten bei einem Geldtransfer — Rückverfolgbarkeit von Geldtransfers
Gliederung
KAPITEL II PFLICHTEN DER ZAHLUNGSDIENSTLEISTER
ABSCHNITT 3 Pflichten zwischengeschalteter Zahlungsdienstleister
Artikel 10 Erhaltung der Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten bei einem Geldtransfer
Zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister sorgen dafür, dass alle Angaben, die sie zum Auftraggeber und zum Begünstigten erlangt haben und die zusammen mit einem Geldtransfer übermittelt werden, auch bei der Weiterleitung des Transfers erhalten bleiben.
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