EU-RechtVerordnungenRückverfolgbarkeit von GeldtransfersKAPITEL II PFLICHTEN DER ZAHLUNGSDIENSTLEISTERABSCHNITT 3 Pflichten zwischengeschalteter ZahlungsdienstleisterArtikel 10

Artikel 10 Erhaltung der Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten bei einem Geldtransfer

In Kraft seit 25. Juni 2015
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