Art. 4 — Durchführungsverordnung (EU) 2015/806 der Kommission vom 22. Mai 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für die Form des EU-Vertrauenssiegels für qualifizierte Vertrauensdienste (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
Das EU-Vertrauenssiegel für qualifizierte Vertrauensdienste muss so verwendet werden, dass die qualifizierten Dienste, auf die es sich bezieht, eindeutig erkennbar sind. Das Vertrauenssiegel kann mit Bild- oder Wortelementen, die eindeutig auf die betreffenden qualifizierten Vertrauensdienste verweisen, kombiniert werden, sofern dadurch weder der Charakter des EU-Vertrauenssiegels für qualifizierte Vertrauensdienste verändert noch der Zusammenhang mit den geltenden, in Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 genannten Vertrauenslisten geändert werden.
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