Artikel 7 Anwendbare Vorschriften und Haftung — Finanzierung von langfristigen Anlagen in der europäischen Wirtschaft
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 7 Anwendbare Vorschriften und Haftung
Rückverweise
(1) Ein ELTIF erfüllt jederzeit die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.
(2) Ein ELTIF und der Verwalter des ELTIF befolgen jederzeit die Richtlinie 2011/61/EU.
(3) Der Verwalter des ELTIF ist dafür verantwortlich, die Befolgung dieser Verordnung sicherzustellen, und haftet auch gemäß der Richtlinie 2011/61/EU für Verstöße gegen diese Verordnung. Der Verwalter des ELTIF haftet zudem für Schäden und Verluste, die durch die Nichteinhaltung dieser Verordnung entstehen.
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