Artikel 4 Bezeichnung und Verbot der Umwandlung — Finanzierung von langfristigen Anlagen in der europäischen Wirtschaft
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 4 Bezeichnung und Verbot der Umwandlung
Rückverweise
(1) Die Bezeichnung „ELTIF“ oder „europäischer langfristiger Investmentfonds“ in Bezug auf einen Organismus für gemeinsame Anlagen oder die von ihm aufgelegten Anteile darf nur verwendet werden, wenn der Organismus für gemeinsame Anlagen gemäß dieser Verordnung zugelassen wurde.
(2) ELTIF dürfen sich nicht in einen dieser Verordnung nicht unterliegenden Organismus für gemeinsame Anlagen umwandeln.
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