Artikel 35 Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden — Finanzierung von langfristigen Anlagen in der europäischen Wirtschaft
Gliederung
KAPITEL VI AUFSICHT
Artikel 35 Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden
Rückverweise
(1) Sofern nicht identisch, arbeiten die für den ELTIF zuständige Behörde und die für den Verwalter des ELTIF zuständige Behörde zusammen und tauschen Informationen aus, um ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung zu erfüllen.
(2) Die zuständigen Behörden arbeiten im Einklang mit der Richtlinie 2011/61/EU zusammen.
(3) Die zuständigen Behörden und die ESMA arbeiten zusammen, um ihre jeweiligen Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erfüllen.
(4) Die zuständigen Behörden und die ESMA tauschen sämtliche Informationen und Unterlagen aus, die notwendig sind, um ihre jeweiligen Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erfüllen, insbesondere um Verstöße gegen diese Verordnung festzustellen und abzustellen.
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