Artikel 34 Befugnisse und Zuständigkeiten der ESMA — Finanzierung von langfristigen Anlagen in der europäischen Wirtschaft
Gliederung
KAPITEL VI AUFSICHT
Artikel 34 Befugnisse und Zuständigkeiten der ESMA
Rückverweise
(1) Die ESMA erhält die notwendigen Befugnisse, um die Aufgaben, die ihr mit dieser Verordnung übertragen werden, zu erfüllen.
(2) Die Befugnisse der ESMA gemäß der Richtlinie 2011/61/EU werden auch in Bezug auf diese Verordnung und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ausgeübt.
(3) Für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 gehört die vorliegende Verordnung zu den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten weiteren verbindlichen Rechtsakten der Union, die der ESMA Aufgaben übertragen.
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