Artikel 33 Befugnisse der zuständigen Behörden — Finanzierung von langfristigen Anlagen in der europäischen Wirtschaft
Gliederung
KAPITEL VI AUFSICHT
Artikel 33 Befugnisse der zuständigen Behörden
Rückverweise
(1) Die zuständigen Behörden erhalten alle Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse, die notwendig sind, um ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung zu erfüllen.
(2) Die Befugnisse, die den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2011/61/EU übertragen wurden, auch in Bezug auf Sanktionen, werden auch in Bezug auf diese Verordnung ausgeübt.
(3) Die für den ELTIF zuständige Behörde untersagt die Verwendung der Bezeichnung „ELTIF“ oder „europäischer langfristiger Investmentfonds“, wenn der Verwalter des ELTIF dieser Verordnung nicht mehr entspricht.
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