Artikel 30 Zusätzliche Anforderungen für den Vertrieb von ELTIF an Kleinanleger — Finanzierung von langfristigen Anlagen in der europäischen Wirtschaft
Gliederung
KAPITEL V VERTRIEB VON ANTEILEN AN ELTIF
Artikel 30 Zusätzliche Anforderungen für den Vertrieb von ELTIF an Kleinanleger
Rückverweise
(1) Anteile eines ELTIF können an Kleinanleger vertrieben werden, wenn Kleinanleger eine geeignete Anlageberatung durch den Verwalter des ELTIF oder den Vertreiber erhalten.
(2) Ein Verwalter eines ELTIF kann Anteile des ELTIF nur in dem Fall direkt Kleinanlegern anbieten oder bei ihnen platzieren, wenn dieser Verwalter befugt ist, die in Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2011/61/EU genannten Dienstleistungen zu erbringen und wenn dieser Verwalter den in Artikel 28 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Eignungstest vorgenommen hat.
(3) 500000
10000
Der potenzielle Kleinanleger ist dafür verantwortlich, dem Verwalter des ELTIF oder dem Vertreiber korrekte Informationen über das in Unterabsatz 1 genannte Finanzinstrument-Portfolio sowie Investitionen des potenziellen Kleinanlegers in ELTIF zu geben.
Ein Finanzinstrument-Portfolio im Sinne dieses Absatzes umfasst Bareinlagen und Finanzinstrumente, ausgenommen als Sicherheit hinterlegte Finanzinstrumente.
(4) Die Vertragsbedingungen oder die Satzung eines ELTIF, der an Kleinanleger vertrieben wird, sehen für alle Anleger Gleichbehandlung vor und schließen eine Vorzugsbehandlung oder spezielle wirtschaftliche Vorteile für einzelne Anleger oder Anlegergruppen aus.
(5) Die Rechtsform eines ELTIF, der an Kleinanleger vertrieben wird, bringt keine weitere Haftung für den Anleger mit sich und erfordert keine zusätzlichen Verpflichtungen im Namen eines Anlegers, abgesehen vom ursprünglichen Kapitaleinsatz.
(6) Kleinanleger können ihre Zeichnung während der Zeichnungsfrist und mindestens zwei Wochen nach Zeichnung der Anteile des ELTIF stornieren und erhalten ihr Geld ohne Abzüge zurück.
(7) Der Verwalter eines ELTIF, der an Kleinanleger vertrieben wird, legt geeignete Verfahren und Regelungen für die Behandlung von Beschwerden von Kleinanlegern fest, die es Kleinanlegern ermöglichen, Beschwerden in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen ihres Mitgliedstaats einzureichen.
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