Artikel 3 Zulassung und öffentliches Zentralregister — Finanzierung von langfristigen Anlagen in der europäischen Wirtschaft
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 3 Zulassung und öffentliches Zentralregister
Rückverweise
(1) Ein ELTIF darf nur dann in der Union vertrieben werden, wenn er gemäß dieser Verordnung zugelassen wurde. Die Zulassung als ELTIF gilt in allen Mitgliedstaaten.
(2) Die Zulassung als ELTIF kann nur von EU-AIF beantragt und nur diesen erteilt werden.
(3) Die für die ELTIF zuständigen Behörden unterrichten die ESMA vierteljährlich über die Zulassungen, die gemäß dieser Verordnung erteilt oder entzogen werden.
Die ESMA führt ein öffentliches Zentralregister, in dem jeder nach dieser Verordnung zugelassene ELTIF, der Verwalter des ELTIF und die für den ELTIF zuständige Behörde erfasst sind. Das Register wird in elektronischer Form zugänglich gemacht.
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