EU-RechtVerordnungenFinanzierung von langfristigen Anlagen in der europäischen WirtschaftKAPITEL V VERTRIEB VON ANTEILEN AN ELTIFArtikel 29

Artikel 29Spezifische Bestimmungen über die Verwahrstelle eines ELTIF, der an Kleinanleger vertrieben wird

In Kraft seit 08. Juni 2015
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