Artikel 26 Den Anlegern zur Verfügung stehende Einrichtungen — Finanzierung von langfristigen Anlagen in der europäischen Wirtschaft
Gliederung
KAPITEL V VERTRIEB VON ANTEILEN AN ELTIF
Artikel 26 Den Anlegern zur Verfügung stehende Einrichtungen
Rückverweise
(1) Der Verwalter eines ELTIF, dessen Anteile an Kleinanleger vertrieben werden sollen, stellt in jedem Mitgliedstaat, in dem er derartige Anteile vertreiben will, Einrichtungen zur Verfügung, über die Anteile gezeichnet, Zahlungen an die Anteilseigner geleistet, Anteile zurückgekauft oder zurückgenommen und die Angaben, zu denen der ELTIF und der Verwalter des ELTIF verpflichtet sind, bereitgestellt werden können.
(2) Die ESMA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Arten und Merkmale dieser in Absatz 1 genannten Einrichtungen, deren technische Infrastruktur und der Inhalt ihrer Aufgaben in Bezug auf die Kleinanleger festgelegt werden.
Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 9. September 2015 der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Keine Ergebnisse gefunden