Artikel 22 Ertragsausschüttung und Kapitalrückzahlung — Finanzierung von langfristigen Anlagen in der europäischen Wirtschaft
Gliederung
KAPITEL III RÜCKNAHME VON, HANDEL MIT UND AUSGABE VON ANTEILEN AN EINEM ELTIF SOWIE ERTRAGSAUSSCHÜTTUNG UND KAPITALRÜCKZAHLUNG
Artikel 22 Ertragsausschüttung und Kapitalrückzahlung
Rückverweise
(1) Ein ELTIF kann die durch die Vermögenswerte in seinem Portfolio generierten Erträge regelmäßig an seine Anleger ausschütten. Diese Erträge setzen sich zusammen aus:
a) Erträgen, die die Vermögenswerte regelmäßig generieren;
b) der nach der Veräußerung eines Vermögenswertes erzielten Wertsteigerung.
(2) Erträge, die der ELTIF für künftige Engagements benötigt, werden nicht ausgeschüttet.
(3) Ein ELTIF kann sein Kapital nach der Veräußerung eines Vermögenswerts vor Ende der Laufzeit des ELTIF anteilig herabsetzen, sofern eine solche Veräußerung vom Verwalter des ELTIF bei gebührender Beurteilung als im Interesse der Anleger angesehen wird.
(4) Die Vertragsbedingungen oder die Satzung eines ELTIF geben an, nach welchen Grundsätzen er während der Laufzeit Ausschüttungen vornehmen wird.
Keine Ergebnisse gefunden