Artikel 20 Ausgabe neuer Anteile — Finanzierung von langfristigen Anlagen in der europäischen Wirtschaft
Gliederung
KAPITEL III RÜCKNAHME VON, HANDEL MIT UND AUSGABE VON ANTEILEN AN EINEM ELTIF SOWIE ERTRAGSAUSSCHÜTTUNG UND KAPITALRÜCKZAHLUNG
Artikel 20 Ausgabe neuer Anteile
Rückverweise
(1) Ein ELTIF kann gemäß seinen Vertragsbedingungen oder seiner Satzung neue Anteile ausgeben.
(2) Ein ELTIF gibt neue Anteile nur dann unter dem Nettoinventarwert aus, wenn diese den vorhandenen Anlegern des ELTIF zuvor zu diesem Preis angeboten wurden.
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