Artikel 14 Berichtigung von Anlagepositionen — Finanzierung von langfristigen Anlagen in der europäischen Wirtschaft
Gliederung
KAPITEL II VERPFLICHTUNGEN IN BEZUG AUF DIE ANLAGEPOLITIK VON ELTIF
ABSCHNITT 2 Bestimmungen zur Anlagepolitik
Artikel 14 Berichtigung von Anlagepositionen
Rückverweise
Wenn bei einem ELTIF gegen die Diversifizierungsanforderungen nach Artikel 13 Absätze 2 bis 6 verstoßen wird und der Verstoß außerhalb der Kontrolle des Verwalters des ELTIF liegt, ergreift der Verwalter des ELTIF innerhalb eines angemessenen Zeitraums die notwendigen Maßnahmen zur Berichtigung von Anlagepositionen, wobei er die Interessen der Anleger des ELTIF angemessen berücksichtigt.
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