Artikel 11 Qualifiziertes Portfoliounternehmen — Finanzierung von langfristigen Anlagen in der europäischen Wirtschaft
Gliederung
KAPITEL II VERPFLICHTUNGEN IN BEZUG AUF DIE ANLAGEPOLITIK VON ELTIF
ABSCHNITT 1 Allgemeine Vorschriften und zulässige Vermögenswerte
Artikel 11 Qualifiziertes Portfoliounternehmen
Rückverweise
(1) Ein in Artikel 10 genanntes qualifiziertes Portfoliounternehmen ist ein Portfoliounternehmen, bei dem es sich nicht um einen Organismus für gemeinsame Anlagen handelt und das die nachstehend genannten Anforderungen erfüllt:
a) es ist kein Finanzunternehmen;
b) es ist ein Unternehmen, das:
c) es hat seine Niederlassung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland, sofern das Drittland
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels kann ein qualifiziertes Portfoliounternehmen ein Finanzunternehmen sein, das ausschließlich die in Absatz 1 dieses Artikels genannten qualifizierten Portfoliounternehmen oder die in Artikel 10 Buchstabe e genannten Sachwerte finanziert.
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