Artikel 10 Zulässige Anlagevermögenswerte — Finanzierung von langfristigen Anlagen in der europäischen Wirtschaft
Gliederung
KAPITEL II VERPFLICHTUNGEN IN BEZUG AUF DIE ANLAGEPOLITIK VON ELTIF
ABSCHNITT 1 Allgemeine Vorschriften und zulässige Vermögenswerte
Artikel 10 Zulässige Anlagevermögenswerte
Rückverweise
Ein in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a genannter Vermögenswert ist als Anlage eines ELTIF nur zulässig, wenn er unter eine der folgenden Kategorien fällt:
a) Eigenkapital- oder eigenkapitalähnliche Instrumente, die
b) von einem qualifizierten Portfoliounternehmen begebene Schuldtitel;
c) vom ELTIF an ein qualifiziertes Portfoliounternehmen gewährte Kredite mit einer Laufzeit, die die Laufzeit des ELTIF nicht übersteigt;
d) Anteile eines oder mehrerer anderer ELTIF, EuVECA und EuSEF, sofern diese ELTIF, EuVECA und EuSEF nicht selbst mehr als 10 % ihres Kapitals in ELTIF investiert haben;
e) direkte Beteiligungen oder indirekte Beteiligungen über qualifizierte Portfoliounternehmen an einzelnen Sachwerten im Wert von mindestens 10000000 EUR oder dem Äquivalent in der Währung, in der die Ausgabe getätigt wird, zu dem zum Zeitpunkt der Ausgabe geltenden Kurs.
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