Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission vom 23. April 2015 über zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit für bestimmte Betriebsarten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012
Vorwort/Präambel
Mit dieser Verordnung werden gemeinsame zusätzliche Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit festgelegt, um die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und sicherheitstechnische Verbesserungen für Luftfahrzeuge zu unterstützen, die:
a) in einem Mitgliedstaat registriert sind;
b) in einem Drittstaat registriert sind und von einem Betreiber eingesetzt werden, über den ein Mitgliedstaat die Betriebsaufsicht ausübt.
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Höchstzulässige betriebliche Fluggastsitzanzahl“ bezeichnet die höchste Fluggastsitzanzahl eines einzelnen Luftfahrzeugs ohne die Besatzungssitze, die für betriebliche Zwecke festgelegt und im Betriebshandbuch angegeben ist.
b) „Großflugzeug“ bezeichnet ein Flugzeug, das gemäß seiner Zulassungsgrundlage die Zulassungsvorschriften für Großflugzeuge der Klasse CS-25 oder einer gleichwertigen Klasse erfüllt.
Betreiber, die unter die Aufsicht eines Mitgliedstaats fallen, müssen beim Betrieb der in Artikel 1 genannten Luftfahrzeuge den Bestimmungen von Anhang I genügen.
Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird entsprechend Anhang II dieser Verordnung geändert und mit einem Verweis auf diese Verordnung versehen.
Für Luftfahrzeuge, deren Betreiber gegenüber ihrer zuständigen Behörde die Einhaltung der „Zusätzlichen Lufttüchtigkeitsanforderungen an den Betrieb“ (JAR-26) (im Folgenden „JAR-26-Anforderungen“), die von der Arbeitsgemeinschaft der europäischen Luftfahrtverwaltungen am 13. Juli 1998 erstmals und am 1. Dezember 2005 in ihrer 3. Fassung veröffentlicht wurden, vor den in Artikel 6 genannten Antragsfristen nachgewiesen haben, gelten die in Anhang I dieser Verordnung enthaltenen gleichwertigen Spezifikationen als erfüllt.
Luftfahrzeuge, für die die Einhaltung der JAR-26-Anforderungen, die den Spezifikationen in den Punkten 26.50, 26.105, 26.110, 26.120, 26.150, 26.155, 26.160, 26.200 und 26.250 von Anhang I dieser Verordnung gleichwertig sind, entsprechend Unterabsatz 1 nachgewiesen wurde, dürfen nachträglich nicht so verändert werden, dass ihre Übereinstimmung mit den betreffenden JAR-26-Anforderungen gefährdet würde.
Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt ab 14. Mai 2015.
Die Punkte 26.50, 26.105, 26.110, 26.120, 26.150, 26.155, 26.160, 26.200 und 26.250 von Anhang I gelten jedoch ab dem 14. Mai 2017.
UNTERABSCHNITT A —
ALLGEMEINES
26.10
Zuständige Behörde
26.20
Zeitweiser Ausfall von Ausrüstung
26.30
Nachweis der Einhaltung
UNTERABSCHNITT B —
GROSSFLUGZEUGE
26.50
Sitze, Liegesitze, Sicherheitsgurte und Gurtsysteme
26.100
Lage der Notausgänge
26.105
Zugang zu den Notausgängen
26.110
Kennzeichnung der Notausgänge
26.120
Innennotbeleuchtung und Betrieb der Notbeleuchtung
26.150
Innenausstattung der Kabine
26.155
Entflammbarkeit der Innenauskleidung des Frachtraums
26.160
Brandschutz in den Toilettenräumen
26.200
Akustisches Warnsignal für die Fahrwerksposition
26.250
Cockpit-Türbetriebssysteme — Ausfall eines Flugbesatzungsmitglieds
Für die Zwecke des in diesem Anhang erläuterten Teils gilt als zuständige Behörde, gegenüber der die Betreiber die Einhaltung der Spezifikationen nachzuweisen haben, die Behörde, die von dem Mitgliedstaat, in dem der Betreiber seinen Hauptgeschäftssitz hat, benannt wurde.
Fällt ein Instrument, ein Ausrüstungsgegenstand oder eine Funktion, die in diesem Teil vorgeschrieben werden, aus oder fehlt, darf ein Flug nicht angetreten werden, sofern in der in Teil ORO.MLR.105 festgelegten und von der zuständigen Behörde genehmigten Mindestausrüstungsliste des Betreibers keine Ausnahme vorgesehen ist.
a) Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erstellt die Agentur Zulassungsspezifikationen, die als Standardnachweis dafür gelten, dass die Erzeugnisse mit diesem Teil übereinstimmen. Die Zulassungsspezifikationen sind so detailliert und konkret, dass die Betreiber aus ihnen die Bedingungen für den Nachweis der Einhaltung der Anforderungen dieses Teils entnehmen können.
b) Die Betreiber können die Einhaltung der Anforderungen dieses Teils nachweisen, indem sie:
Betreiber von im gewerblichen Luftverkehr eingesetzten Großflugzeugen, deren Musterzulassung nicht vor dem 1. Januar 1958 ausgestellt wurde, müssen sicherstellen, dass jeder Sitz eines Mitglieds der Flug- und Kabinenbesatzung sowie sein Rückhaltesystem so konfiguriert sind, dass er bei einer Notlandung ein Höchstmaß an Schutz bietet und gleichzeitig die Wahrnehmung der notwendigen Aufgaben und einen leichten Schnellausstieg erlaubt.
Mit Ausnahme von Flugzeugen mit einer Notausgangskonfiguration, die vor dem 1. April 1999 eingebaut und genehmigt wurde, müssen Betreiber von im gewerblichen Luftverkehr eingesetzten Großflugzeugen mit einer höchsten betrieblichen Fluggastsitzanzahl von über 19 und einem oder mehreren deaktivierten Notausgängen sicherstellen, dass der/die Abstand/Abstände zwischen den übrigen Ausgängen eine effiziente Räumung ermöglicht/ermöglichen.
Betreiber von im gewerblichen Luftverkehr eingesetzten Großflugzeugen müssen dafür sorgen, dass bei einer Notfallräumung jeder Fluggast schnell und leicht von seinem Sitz zu einem der Notausgänge gelangt.
Betreiber von im gewerblichen Luftverkehr eingesetzten Großflugzeugen müssen:
a) dafür sorgen, dass unter vorhersehbaren Bedingungen im Falle einer Noträumung die in der Kabine befindlichen Personen leicht erkennen können, wo sich die Notausgänge befinden, und diese leicht erreichbar und zu bedienen sind;
b) dafür sorgen, dass im Falle einer Noträumung das Personal außerhalb des Flugzeugs leicht erkennen kann, wo sich die Notausgänge befinden und diese leicht zu bedienen sind.
Betreiber von im gewerblichen Luftverkehr eingesetzten Großflugzeugen müssen dafür sorgen, dass die Beleuchtung der Markierung der Notausgänge, der Kabine allgemein und des Ausstiegsbereichs sowie der am Boden angebrachten Hinweise zum nächsten Ausgang vorhanden ist, damit die Fluggäste leicht erkennen können, wo sich die Ausgänge befinden und wie sie im Falle einer Noträumung dorthin gelangen.
Betreiber von im gewerblichen Luftverkehr eingesetzten Großflugzeugen müssen:
a) dafür sorgen, dass alle Materialien und Ausrüstungen, die in den von der Besatzung oder den Fluggästen genutzten Bereichen verwendet werden, im Hinblick auf ihre Entflammbarkeit Merkmale aufweisen, die die Folgen eines Brands während des Flugs minimieren und Überlebensbedingungen in der Kabine so lange aufrechterhalten, wie dies für die Räumung des Luftfahrzeugs notwendig ist;
b) dafür sorgen, dass mit entsprechenden Beschriftungen auf das Rauchverbot hingewiesen wird;
c) dafür sorgen, dass solche Abfallbehälter verwendet werden, die ein Feuer in ihrem Innern eindämmen und die mit einem Verbot, brennende Materialien einzuwerfen, beschriftet sind.
Betreiber von im gewerblichen Luftverkehr eingesetzten Großflugzeugen, deren Musterzulassung nicht vor dem 1. Januar 1958 ausgestellt wurde, müssen sicherstellen, dass die Innenauskleidung der Frachträume der Klassen C oder D aus Materialien besteht, die einer Gefährdung des Luftfahrzeugs oder seiner Besatzung durch ein Feuer angemessen vorbeugen.
Betreiber von im gewerblichen Luftverkehr eingesetzten Großflugzeugen mit einer höchsten betrieblichen Fluggastsitzanzahl von über 19 müssen dafür sorgen, dass:
Toilettenräume mit Folgendem ausgerüstet sind:
a) Rauchmeldern;
b) automatischen Vorrichtungen zum Löschen von Feuern in jedem Abfallbehälter.
Betreiber von im gewerblichen Luftverkehr eingesetzten Großflugzeugen müssen gewährleisten, dass ein geeignetes akustisches Warnsignal für die Fahrwerksposition installiert ist, um die Wahrscheinlichkeit deutlich zu verringern, dass bei der Landung das Fahrwerk versehentlich noch nicht ausgefahren ist.
Betreiber von im gewerblichen Luftverkehr eingesetzten Großflugzeugen müssen gewährleisten, dass bei eingebauten Türbetriebssystemen für das Cockpit alternative Öffnungsmöglichkeiten vorgesehen sind, um der Kabinenbesatzung den Zugang zum Cockpit zu erleichtern, falls ein Mitglied der Flugbesatzung ausfällt.
In Anhang III (Teil-ORO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 erhält Abschnitt ORO.AOC.100 Buchstabe c Ziffer 1 folgende Fassung:
„1. sie alle Anforderungen von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, dieses Anhangs (Teil-ORO), von Anhang IV (Teil-CAT) sowie von Anhang V (Teil-SPA) dieser Verordnung und von Anhang I (Teil 26) der Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission erfüllen;