Artikel 9 Verfahren für die Erteilung der Genehmigungen gemäß den Übergangsbestimmungen — Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission vom 7. April 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen
(1) Die Erzeuger reichen die Anträge auf Umwandlung von Pflanzungsrechten in Genehmigungen gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ab dem 15. September 2015 ein.
Die Anträge enthalten die spezifische Größe und Lage der Fläche im Betrieb des Antragstellers, für die die Genehmigung erteilt werden soll. Die Mitgliedstaaten können die Antragsteller von der Auflage befreien, die spezifische Lage der Fläche im Betrieb des Antragstellers, für die die Genehmigung erteilt werden soll, in dem Antrag anzugeben. Die Mitgliedstaaten können bei den Antragstellern zusätzliche Informationen anfordern, sofern dies für die Umsetzung des Genehmigungssystems von Bedeutung ist.
(2) Beschließen die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 68 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, den Zeitraum für die Einreichung des Antrags auf Umwandlung von Pflanzungsrechten in Genehmigungen über den 31. Dezember 2015 hinaus zu verlängern, veröffentlichen sie diesen Beschluss bis zum 14. September 2015.
In diesem Fall können die Erzeuger die Umwandlungsanträge ab dem 15. September 2015 jederzeit und bis zum Ende des von den Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 festgelegten Zeitraums einreichen.
(3) Nachdem die Mitgliedstaaten überprüft haben, dass die Pflanzungsrechte, für die die Umwandlung im Einklang mit den Absätzen 1 und 2 beantragt wurde, noch gültig sind, erteilen sie die Genehmigungen automatisch. Der Zeitraum zwischen der Einreichung des Umwandlungsantrags und der Erteilung der Genehmigungen darf drei Monate nicht überschreiten. Wurde der Antrag jedoch vor dem 31. Dezember 2015 eingereicht, beginnt die Dreimonatsfrist am 1. Januar 2016.
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