Artikel 7 Einschränkungen bei der Erteilung von Genehmigungen für Wiederbepflanzungen — Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission vom 7. April 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen
Rückverweise
(1) Beschließen die Mitgliedstaaten, die Erteilung von Genehmigungen für Wiederbepflanzungen auf Gebiete einzuschränken, die für die Erzeugung von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder mit geschützter geografischer Angabe gemäß Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 in Frage kommen, so veröffentlichen sie diese Beschlüsse bis zum 1. März.
Berufsständische Organisationen oder interessierte Gruppen von Erzeugern gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legen die von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigenden Empfehlungen so vor, dass, bevor der in Unterabsatz 1 genannte Beschluss gefasst wird, ausreichend Zeit für ihre Prüfung verbleibt. Der betreffende Mitgliedstaat veröffentlicht diese Empfehlungen.
(2) Die Beschlüsse gemäß Absatz 1 gelten ein Jahr lang ab dem Datum, an dem sie veröffentlicht wurden.
Wird eine Empfehlung einer berufsständischen Organisationen oder interessierter Gruppen von Erzeugern gemäß Artikel 65 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für einen längeren Zeitraum als ein Jahr, aber nicht länger als drei Jahre abgegeben, können diese Beschlüsse auch für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gelten.
Legen die berufsständischen Organisationen oder interessierten Gruppen von Erzeugern die sachdienlichen Empfehlungen ohne ausreichende Zeit für ihre Prüfung gemäß Absatz 1 vor oder veröffentlichen die Mitgliedstaaten die maßgeblichen Beschlüsse nicht bis zum 1. März, genehmigen die Mitgliedstaaten die Wiederbepflanzungen gemäß Artikel 8 automatisch.
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