Artikel 4 Standardvorschriften für Neuanpflanzungen — Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission vom 7. April 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen
Rückverweise
Veröffentlichen die Mitgliedstaaten die maßgeblichen Beschlüsse nicht bis zu den in den Artikeln 2 und 3 genannten Fristen, gelten für das jeweilige Jahr die folgenden Vorschriften für die Erteilung der Genehmigungen für Neuanpflanzungen:
a) Verfügbarkeit von Genehmigungen für Neuanpflanzungen für 1 % der tatsächlich mit Reben bepflanzten Gesamtfläche in ihrem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und ohne weitere Einschränkungen;
b) anteilig nach Hektarverteilung auf alle in Betracht kommenden Antragsteller auf der Grundlage der Fläche, für die sie die Genehmigung beantragt haben, wenn die Anträge die zur Verfügung gestellte Fläche übersteigen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Information über die gemäß Absatz 1 anzuwendenden Vorschriften veröffentlicht wird.
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