Artikel 11 Mitteilungen — Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission vom 7. April 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen
Rückverweise
(1) Ab 2016 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres:
a) Angaben zu den Weinanbauflächen gemäß Artikel 145 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 mit Stand vom 31. Juli des vorhergehenden Weinwirtschaftsjahres. Diese Angaben werden nach dem Muster in Anhang II der vorliegenden Verordnung vorgelegt;
b) die Mitteilungen gemäß Artikel 63 Absatz 4 und Artikel 64 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Diese Mitteilungen werden nach dem Muster in Anhang III der vorliegenden Verordnung vorgelegt;
c) eine Mitteilung über die Einschränkungen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung im Zusammenhang mit Wiederbepflanzungen in demselben Betrieb beschlossen haben. Diese Mitteilung wird nach dem Muster in Anhang VI (Tabelle A) der vorliegenden Verordnung vorgelegt;
d) ein aktualisiertes nationales Verzeichnis der berufsständischen Organisationen oder interessierten Gruppen von Erzeugern gemäß den Artikeln 2 und 7 der vorliegenden Verordnung;
e) Angaben zu den gesamten ermittelten Flächen, die ohne Genehmigung mit Reben bepflanzt worden sind, sowie die gerodeten nicht genehmigten Flächen gemäß Artikel 71 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Diese Angaben beziehen sich auf das vorhergehende Weinwirtschaftsjahr. Die Angaben werden erstmals bis zum 1. März 2017 vorgelegt und betreffen den Zeitraum 1. Januar 2016 bis 31. Juli 2016. Die Angaben werden nach dem Muster in Anhang IV der vorliegenden Verordnung vorgelegt;
f) die bezüglich der Mindest- und Höchstgröße der Betriebe beschlossenen Schwellenwerte gemäß Anhang II Teil H der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560, wenn die Mitgliedstaaten beschließen, das Prioritätskriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anzuwenden.
(2) Ab 2016 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich bis zum 1. November:
a) eine Mitteilung über die eingereichten Anträge auf Genehmigungen für Neuanpflanzungen, über die im vorhergehenden Weinwirtschaftsjahr tatsächlich erteilten Genehmigungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 oder Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und über die von den Antragstellern abgelehnten Genehmigungen sowie die anderen Antragstellern vor dem 1. Oktober erteilten Genehmigungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung. Diese Mitteilungen werden nach dem Muster in Anhang V der vorliegenden Verordnung vorgelegt;
b) eine Mitteilung über die Genehmigungen für Wiederbepflanzungen, die im vorhergehenden Weinwirtschaftsjahr erteilt wurden, gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung. Die erste Mitteilung wird bis zum 1. November 2016 vorgelegt und betrifft den Zeitraum 1. Januar 2016 bis 31. Juli 2016. Die Mitteilung wird nach dem Muster in Anhang VI (Tabelle B) der vorliegenden Verordnung vorgelegt;
c) eine Mitteilung über die Genehmigungen, die im vorhergehenden Weinwirtschaftsjahr auf der Grundlage der Umwandlung geltender Pflanzungsrechte erteilt wurden, gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung. Eine solche Mitteilung wird nach dem Muster in Anhang VII (Tabelle B) vorgelegt und nur bis zum 1. November des Jahres nach Ablauf der Umwandlungsfrist gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder innerhalb der Frist, die der Mitgliedstaat im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung beschlossen hat.
(3) Die Mitgliedstaaten, die die Bedingungen gemäß Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllen, unterrichten die Kommission bis zum 31. Juli 2015 über den Beschluss, das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht umzusetzen.
(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 15. September 2015 über die Frist für die Umwandlung von Pflanzungsrechten in Genehmigungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung. Diese Mitteilung wird nach dem Muster in Anhang VII (Tabelle A) der vorliegenden Verordnung vorgelegt.
(5) Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3).
(6) Kommt ein Mitgliedstaat den Vorschriften in den Absätzen 1 bis 4 nicht nach oder stellen sich die einschlägigen Angaben als falsch heraus, kann die Kommission einen Teil oder sämtliche der monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 bezüglich des Weinsektors aussetzen, bis die Mitteilung ordnungsgemäß erfolgt ist.
(7) Die Mitgliedstaaten bewahren die im Einklang mit diesem Artikel vorgelegten Informationen mindestens zehn Weinwirtschaftsjahre ab dem Weinwirtschaftsjahr, in dem sie vorgelegt wurden, auf.
(8) Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zu europäischen Statistiken über Dauerkulturen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates und der Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 7).
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