Artikel 4 Beschränkungen der Wiederbepflanzung — Delegierte Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission vom 15. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten können die Wiederbepflanzungen auf der Grundlage von Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beschränken, soweit die spezifische wieder zu bepflanzende Fläche in einem Gebiet liegt, für das die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen gemäß Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 begrenzt ist, und sofern der Beschluss aufgrund der Notwendigkeit, eine erwiesenermaßen drohende erhebliche Wertminderung einer bestimmten geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe zu verhindern, gerechtfertigt ist.
Ein Risiko einer erheblichen Wertminderung im Sinne von Absatz 1 existiert nicht, wenn
a) die spezifische wieder zu bepflanzende Fläche im selben Gebiet der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe liegt wie die gerodete Fläche und wenn die Wiederbepflanzung mit Rebstöcken derselben Spezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe entspricht wie die gerodete Fläche;
b) die Wiederbepflanzung auf die Erzeugung von Weinen ohne geografische Angabe abzielt, vorausgesetzt, der Antragsteller geht dieselben Verpflichtungen ein wie die, die in Anhang I Teil A Nummer 2 und Anhang I Teil B Nummer 2 der vorliegenden Verordnung für Neuanpflanzungen festgelegt sind.
Keine Ergebnisse gefunden