Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen – technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren
Vorwort/Präambel
(1) Diese Verordnung legt Einzelbestimmungen fest für:
a) die Bedingungen für die Erteilung, die Aussetzung und den Widerruf von Lizenzen von Fluglotsen und Fluglotsen in Ausbildung, zugehörigen Berechtigungen und Vermerken sowie der Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber von Lizenzen;
b) die Bedingungen für die Erteilung, die Beschränkung, die Aussetzung und den Widerruf von Tauglichkeitszeugnissen für Fluglotsen und Fluglotsen in Ausbildung, sowie der Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen;
c) die Zertifizierung von flugmedizinischen Sachverständigen und flugmedizinischen Zentren für Fluglotsen und Fluglotsen in Ausbildung;
d) die Zertifizierung von Organisationen für die Ausbildung von Fluglotsen;
e) die Bedingungen für die Validierung, Verlängerung, Erneuerung und Verwendung solcher Lizenzen, Berechtigungen, Vermerken und Zeugnissen.
(2) Diese Verordnung betrifft:
a) Fluglotsen in Ausbildung und Fluglotsen, die ihre Funktionen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 ausüben;
b) Personen und Organisationen, die an der Lizenzierung, Ausbildung, Prüfung, Kontrolle oder medizinischen Untersuchung und Beurteilung von Antragstellern gemäß dieser Verordnung beteiligt sind.
(1) Die Fluglotsen in Ausbildung, die Fluglotsen und die Personen, die an der Lizenzierung, Ausbildung, Prüfung, Kontrolle und medizinischen Untersuchung und Beurteilung von Antragstellern nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b beteiligt sind, müssen qualifiziert sein und über eine Lizenz der in Artikel 6 genannten zuständigen Behörde gemäß den Bestimmungen der Anhänge I, III und IV verfügen.
(2) Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Organisationen müssen in Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren der Anhänge I, III und IV qualifiziert und von der in Artikel 6 genannten zuständigen Behörde zertifiziert sein.
(3) Die medizinische Zertifizierung der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Personen muss den technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren der Anhänge III und IV entsprechen.
(4) Fluglotsen in Diensten von Flugsicherungsorganisationen, die Flugverkehrsdienste im Luftraum des Gebiets erbringen, in dem der Vertrag gilt, und die ihren Hauptbetriebssitz oder gegebenenfalls ihren eingetragenen Sitz außerhalb des Gebiets haben, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, gelten als gemäß Absatz 1 lizenziert, sofern sie die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Sie sind Inhaber einer gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago ausgestellten Fluglotsenlizenz eines Drittlandes;
b) sie haben der in Artikel 6 genannten zuständigen Behörde nachgewiesen, dass sie eine Ausbildung erhalten und Prüfungen und Beurteilungen bestanden haben, die denjenigen von Teil-ATCO, Teilabschnitt D, Abschnitte 1 bis 4 in Anhang I gleichwertig sind.
Die den im ersten Unterabsatz genannten Fluglotsen übertragenen Aufgaben und Funktionen dürfen nicht über die Rechte der von dem Drittland ausgestellten Lizenz hinausgehen.
(5) Praktische Ausbilder und Prüfer in Diensten einer Ausbildungsorganisation mit Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten gelten als im Einklang mit Absatz 1 qualifiziert, sofern sie die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Sie sind Inhaber einer Fluglotsenlizenz eines Drittlandes gemäß Anhang I des Abkommens von Chicago mit einer Berechtigung und gegebenenfalls einem Berechtigungsvermerk, die derjenigen entspricht, für die sie zur Ausbildung oder Prüfung befugt wurden;
b) sie haben der in Artikel 6 genannten zuständigen Behörde nachgewiesen, dass sie eine Ausbildung erhalten und Prüfungen und Beurteilungen erfolgreich abgeschlossen haben, die denjenigen gleichwertig sind, die gemäß Teil-ATCO, Teilabschnitt D, Abschnitt 5 in Anhang I vorgeschrieben sind.
Die im ersten Unterabsatz genannten Rechte müssen in einem von einem Drittland ausgestellten Zeugnis angegeben sein und sind auf die Durchführung von Ausbildung und Beurteilungen für Ausbildungsorganisationen außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten beschränkt.
(1) Flugverkehrskontrolldienste dürfen nur von Fluglotsen erbracht werden, die gemäß dieser Verordnung qualifiziert und lizenziert sind.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen entsprechend Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 so weit wie möglich sicher, dass die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c jener Verordnung genannten Dienste, die für die Öffentlichkeit von militärischem Personal erbracht oder verfügbar gemacht werden, ein Sicherheitsniveau bieten, das mindestens dem durch die grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang Vb jener Verordnung vorgegebenen Niveau entspricht.
(3) Die Mitgliedstaaten können diese Verordnung auf ihr militärisches Personal anwenden, das Dienste für die Öffentlichkeit erbringt.
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. „außergewöhnliche Umstände“ (abnormal situation): Umstände, einschließlich eines gestörten Betriebs, die weder routinemäßig noch gewöhnlich eintreten und für die ein Fluglotse keine automatischen Fähigkeiten entwickelt hat;
2. „annehmbare Nachweisverfahren“ (acceptable means of compliance, AMC): unverbindliche von der Agentur festgelegte Standards, die illustrieren, in welcher Weise die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen erreicht werden kann;
3. „Flugverkehrskontrolldienst“ (air traffic control (ATC) service): ein Dienst, dessen Aufgabe es ist,
4. „Flugverkehrskontrollstelle“ (air traffic control (ATC) unit): ein allgemeiner Begriff, der wechselweise Bezirkskontrolle, Anflugkontrolle oder Flugplatzkontrolle bedeutet;
5. „alternative Nachweisverfahren“ (alternative means of compliance): eine Alternative zu bestehenden AMC oder ein neues Verfahren, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zu erreichen, für die die Agentur keine entsprechenden AMC festgelegt hat;
6. „Beurteilung“ (assessment): eine Evaluierung der praktischen Fähigkeiten, die zur Erteilung der Lizenz, der Berechtigung und/oder Berechtigungsvermerke und deren Verlängerung und/oder Erneuerung führt, einschließlich der Evaluierung des Verhaltens und der praktischen Anwendung der Kenntnisse sowie des Verständnisses, die von der zu beurteilenden Person nachgewiesen werden;
7. „Beurteilervermerk“ (assessor endorsement): die in einer Lizenz eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Genehmigung, die die Kompetenz des Inhabers zur Beurteilung der praktischen Fähigkeiten von Fluglotsen in Ausbildung und Fluglotsen bescheinigt;
8. „Stress aufgrund eines kritischen Ereignisses“ (critical incident stress): das Auftreten ungewöhnlicher und/oder extremer emotionaler, körperlicher und/oder verhaltensmäßiger Reaktionen einer Person im Anschluss an ein unerwartetes Ereignis, einen Unfall, eine Störung oder eine schwere Störung;
9. „Notlage“ (ermergency situation): eine ernste und gefährliche Situation, die sofortiges Handeln erfordert;
10. „Prüfung“ (examination): ein förmlicher Test zur Bewertung der Kenntnisse und des Verständnisses einer Person;
11. „Anleitungen“ (guidance material, GM): nichtverbindliches, von der Agentur erarbeitetes Material, das die Bedeutung einer Anforderung oder Spezifikation erläutert und zur Unterstützung bei der Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ihrer Durchführungsbestimmungen und von AMC dient;
12. „ICAO-Ortskennung“ (ICAO location indicator): der aus vier Buchstaben bestehende Code, der gemäß den von der ICAO im ICAO-Handbuch DOC 7910 in dessen zuletzt aktualisierter Fassung vorgegebenen Regeln gebildet und dem Standort einer festen Flugfernmeldestelle zugeordnet ist;
13. „Sprachkompetenzvermerk“ (language proficiency endorsement): die in einer Lizenz eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Angabe der Sprachkompetenz des Inhabers;
14. „Lizenz“ (licence): ein in Einklang mit dieser Verordnung ausgestelltes und mit Vermerken versehenes Dokument, das den rechtmäßigen Inhaber berechtigt, die mit den darin enthaltenen Berechtigungen und Vermerken verbundenen Rechte auszuüben;
15. „Ausbildung am Arbeitsplatz“ (on-the-job training instruction): die Phase der Kontrollstellenausbildung, während der zuvor erworbene tätigkeitsbezogene Routinen und Fähigkeiten unter der Aufsicht eines qualifizierten Ausbilders für die Ausbildung am Arbeitsplatz in die Praxis in einer tatsächlichen Verkehrssituation integriert werden;
16. „Ausbilderbefugnisvermerk für die Ausbildung am Arbeitsplatz“ (on-the-job training instructor (OJTI) endorsement): die in einer Lizenz eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Befugnis, in der die Kompetenz des Inhabers zur Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen am Arbeitsplatz und von Ausbildungsmaßnahmen an synthetischen Übungsgeräten bescheinigt ist;
17. „Teilaufgaben-Übungsgerät“ (part-task trainer (PTT)): ein synthetisches Übungsgerät zur Ausbildung für spezifische und ausgewählte operationelle Aufgaben, bei der es nicht erforderlich ist, dass die auszubildende Person alle Aufgaben, die normalerweise mit einer vollständigen operationellen Umgebung verbunden sind, übt;
18. „Leistungsziel“ (performance objective): eine klare und eindeutige Angabe der von der auszubildenden Person erwarteten Leistung, der Bedingungen, unter denen die Leistung erbracht wird, und der von der auszubildenden Person zu erfüllenden Standards;
19. „vorübergehende Nichtbefähigung“ (provisional inability): ein vorübergehender Zustand, in dem der Inhaber der Lizenz daran gehindert ist, die mit der Lizenz verbundenen Rechte auszuüben, wenn die Berechtigungen und Vermerke seiner Lizenz sowie sein Tauglichkeitszeugnis gültig sind;
20. „psychoaktive Substanz“ (psychoactive substance): Alkohol, Opioide, Kannabinoide, Beruhigungsmittel, Schlafmittel, Kokain, sonstige Psychostimulanzien, Halluzinogene und flüchtige Lösungsmittel, jedoch nicht Koffein und Tabak;
21. „Berechtigungsvermerk“ (rating endorsement): die in einer Lizenz eingetragene und Teil der Lizenz bildende Befugnis unter Angabe der besonderen Bedingungen, Rechte oder Beschränkungen bezüglich der entsprechenden Berechtigung;
22. „Erneuerung“ (renewal): der nach Ablauf einer Berechtigung, eines Vermerks oder eines Zeugnisses vorgenommene Verwaltungsakt, mit dem die mit der Berechtigung, dem Vermerk oder dem Zeugnis verbundenen Rechte für einen weiteren festgelegten Zeitraum vorbehaltlich der Erfüllung festgelegter Anforderungen erneuert werden;
23. „Verlängerung“ (revalidation): der innerhalb des Gültigkeitszeitraums einer Berechtigung, eines Vermerks oder eines Zeugnisses vorgenommene Verwaltungsakt, der es dem Inhaber erlaubt, vorbehaltlich der Erfüllung festgelegter Anforderungen die mit der Berechtigung, dem Vermerk oder dem Zeugnis verbundenen Rechte für einen festgelegten Zeitraum weiterhin auszuüben;
24. „Sektor“ (sector): ein Teil eines Kontrollbezirks und/oder Teil eines Fluginformationsgebiets/oberen Fluginformationsgebiets;
25. „Simulator“ (simulator): ein synthetisches Übungsgerät, mit dem wichtige Merkmale der tatsächlichen Betriebsumgebung dargestellt und Betriebsbedingungen reproduziert werden, unter denen die auszubildende Person Aufgaben in Echtzeit unmittelbar üben kann;
26. „synthetisches Übungsgerät“ (synthetic training device): jede Art von Gerät, mit dem Betriebsbedingungen simuliert werden, einschließlich Simulatoren und Teilaufgaben-Übungsgeräte;
27. „Befugnisvermerk für Ausbilder an synthetischen Übungsgeräten“ (synthetic training device instructor (STDI) endorsement): die in einer Lizenz eingetragene und Teil der Lizenz bildende Befugnis, mit der die Kompetenz des Inhabers zur Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen an synthetischen Übungsgeräten bescheinigt wird;
28. „Lehrgang“ (training course): die theoretische und/oder praktische Ausbildung, die in einem strukturierten Rahmen und mit festgelegter Dauer erfolgt;
29. „Ausbildungsorganisation“ (training organisation): eine Organisation, die von der zuständigen Behörde für die Durchführung einer oder mehrerer Arten von Ausbildung zertifiziert wurde;
30. „Kontrollstellenvermerk“ (unit endorsement) bezeichnet die in einer Lizenz eingetragene und Teil der Lizenz bildende Befugnis mit Angabe der ICAO-Ortskennung und des Sektors, der Gruppe von Sektoren oder der Arbeitspositionen, in/an denen der Inhaber der Lizenz zur Ausübung der Tätigkeit befähigt ist;
31. „Validierung“ (validation): ein Verfahren, wodurch der Inhaber nach erfolgreichem Abschluss eines Kontrollstellenvermerk-Lehrgangs in Verbindung mit einer Berechtigung oder einem Berechtigungsvermerk beginnen kann, die mit der Berechtigung oder dem Berechtigungsvermerk verbundenen Rechte auszuüben.
(1) Die Mitgliedstaaten benennen oder schaffen eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Zertifizierung von und die Aufsicht über Personen und Organisationen zuständig sind, die dieser Verordnung unterliegen.
(2) Innerhalb eines funktionalen Luftraumblocks oder im Falle der grenzübergreifenden Erbringung von Diensten werden die zuständigen Behörden im Einvernehmen der betreffenden Mitgliedstaaten benannt.
(3) Benennt oder schafft ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, sind die Zuständigkeitsbereiche einer jeden zuständigen Behörde hinsichtlich der Verantwortlichkeiten und gegebenenfalls des geografischen Gebiets eindeutig festzulegen. Zwischen diesen Behörden hat eine Koordinierung zur Sicherstellung einer wirksamen Aufsicht über alle Personen und Organisationen, die dieser Verordnung im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten unterliegen, zu erfolgen.
(4) Die zuständigen Behörden müssen von Flugsicherungsorganisationen und Ausbildungsorganisationen unabhängig sein. Diese Unabhängigkeit ist durch eine ausreichende, mindestens auf funktionaler Ebene gegebene Trennung der zuständigen Behörden einerseits und Flugsicherungsorganisationen und Ausbildungsorganisationen andererseits zu gewährleisten. Die zuständigen Behörden üben ihre Befugnisse unparteiisch und transparent aus.
Unterabsatz 1 gilt auch für die Agentur, wo sie als zuständige Behörde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii tätig wird.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über die nötige Fähigkeit zur Durchführung der Zertifizierungs- und Überwachungstätigkeiten verfügen, die von ihren Programmen für die Zertifizierung und Überwachung abgedeckt sind, einschließlich ausreichender Mittel zur Erfüllung der Anforderungen von Anhang II (Teil ATCO.AR). Insbesondere verwenden die Mitgliedstaaten die Beurteilungen durch die zuständigen Behörden gemäß Punkt ATCO.AR.A.005(a) des Anhangs II für den Nachweis ihrer Fähigkeit.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Bezug auf das Personal der zuständigen Behörden, das die Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung durchführt, keine mittelbaren oder unmittelbaren Interessenkonflikte bestehen, insbesondere im Zusammenhang mit familiären oder finanziellen Interessen des betreffenden Personals.
(7) Die von einem Mitgliedstaat für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 benannten oder geschaffenen zuständigen Behörden gelten weiterhin als zuständige Behörden für die Zwecke dieser Verordnung, sofern von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anders festgelegt. In letzterem Fall melden die Mitgliedstaaten der Agentur die Namen und Anschriften der zuständigen Behörden, die sie in Durchführung dieses Artikels benennen oder schaffen, sowie alle diesbezüglichen Änderungen.
(1) Für die Zwecke des Anhangs I ist die zuständige Behörde die Behörde oder sind die Behörden, die von dem Mitgliedstaat benannt oder geschaffen wurden, bei dem die Person die Erteilung einer Lizenz beantragt.
(2) Für die Zwecke des Anhangs III und für die Überwachung der Anforderungen von Anhang I in Bezug auf Flugsicherungsorganisationen ist die zuständige Behörde:
a) die Behörde, die von dem Mitgliedstaat als zuständige Behörde für die Überwachung benannt oder geschaffen wurde, in dem der Antragsteller seinen Hauptbetriebssitz oder gegebenenfalls seinen eingetragenen Sitz hat, sofern in zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften zwischen Mitgliedstaaten oder deren zuständigen Behörden nicht anders geregelt;
b) die Agentur, wenn der Antragsteller seinen Hauptbetriebssitz oder gegebenenfalls seinen eingetragenen Sitz außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten hat.
(3) Für die Zwecke des Anhangs IV ist die zuständige Behörde:
a) für flugmedizinische Zentren:
b) für flugmedizinische Sachverständige:
(1) Lizenzen, Berechtigungen und Vermerke, die in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften auf der Grundlage der Richtlinie 2006/23/EG erteilt wurden, und Lizenzen, Berechtigungen und Vermerke, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 erteilt wurden, gelten als gemäß dieser Verordnung erteilt.
(2) Die Berechtigung „Area Control Procedural, ACP“ mit dem Berechtigungsvermerk „Oceanic Control, OCN“, die aufgrund nationaler Vorschriften auf der Grundlage von Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 erteilt wurde, gilt als gemäß dieser Verordnung erteilt.
(3) Tauglichkeitszeugnisse und Zeugnisse für Ausbildungsorganisationen, flugmedizinische Sachverständige und flugmedizinische Zentren, Genehmigungen für die Kontrollstellenkompetenzprogramme und Ausbildungspläne, die in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften auf der Grundlage der Richtlinie 2006/23/EG in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 erteilt wurden, gelten als gemäß dieser Verordnung erteilt.
(1) Die Mitgliedstaaten ersetzen die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Lizenzen bis spätestens 31. Dezember 2015 oder, sofern der Mitgliedstaat von der Abweichung nach Artikel 11 Absatz 2 Gebrauch macht, bis spätestens 31. Dezember 2016 durch Lizenzen, die dem in Anlage 1 von Anhang II festgelegten Format entsprechen.
(2) Die Mitgliedstaaten ersetzen die Zeugnisse für Ausbildungsorganisationen für Fluglotsen gemäß Artikel 7 Absatz 3 durch Zeugnisse gemäß dem Muster in Anlage 2 des Anhangs II dieser Verordnung bis spätestens 31. Dezember 2015 oder, sofern der Mitgliedstaat von der Abweichung nach Artikel 11 Absatz 2 Gebrauch macht, bis spätestens 31. Dezember 2016.
(3) Die Mitgliedstaaten ersetzen die Zeugnissen für flugmedizinische Sachverständige und die Zeugnisse für flugmedizinische Zentren gemäß Artikel 7 Absatz 3 durch Zeugnisse dem Muster in den Anlagen 3 und 4 des Anhangs II dieser Verordnung bis spätestens 31. Dezember 2015 oder, sofern der Mitgliedstaat von der Abweichung nach Artikel 11 Absatz 2 Gebrauch macht, bis spätestens 31. Dezember 2016.
(4) Die zuständigen Behörden wandeln die Rechte der Prüfer und Beurteiler für die Erstausbildung gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 und der Kompetenzprüfer und Kompetenzbeurteiler für die Kontrollstellenausbildung und Auffrischungsausbildung, die über eine Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 verfügen, in die mit einem Beurteilervermerk verbundenen Rechte gemäß dieser Verordnung gegebenenfalls bis spätestens 31. Dezember 2015 oder, sofern der Mitgliedstaat von der Abweichung nach Artikel 11 Absatz 2 Gebrauch macht, bis spätestens 31. Dezember 2016 um.
(5) Die zuständigen Behörden können die Rechte für nationale Ausbilder für die Ausbildung an Simulatoren oder synthetischen Übungsgeräten in die mit dem Befugnisvermerk für Ausbilder an synthetischen Übungsgeräten verbundenen Rechte gemäß dieser Verordnung gegebenenfalls bis spätestens 31. Dezember 2015 oder, sofern der Mitgliedstaat von der Abweichung nach Artikel 11 Absatz 2 Gebrauch macht, bis spätestens 31. Dezember 2016 umwandeln.
(6) Die Flugsicherungsorganisationen passen ihre Regelungen für die Kontrollstellenkompetenz zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung bis spätestens 31. Dezember 2015 oder, sofern der Mitgliedstaat von der Abweichung nach Artikel 11 Absatz 2 Gebrauch macht, bis spätestens 31. Dezember 2016 an.
(7) Ausbildungsorganisationen für Fluglotsen passen ihre Ausbildungspläne zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung bis spätestens 31. Dezember 2015 oder, sofern der Mitgliedstaat von der Abweichung nach Artikel 11 Absatz 2 Gebrauch macht, bis spätestens 31. Dezember 2016 an.
(8) Bescheinigungen über den Abschluss von Lehrgängen, die vor Anwendbarkeit dieser Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 begonnen haben, werden für die Zwecke der Erteilung der entsprechenden Lizenzen, Berechtigungen und Vermerke Einklang mit dieser Verordnung akzeptiert, sofern die Ausbildung und die Beurteilung bis spätestens 30. Juni 2016 oder, sofern der Mitgliedstaat von der Abweichung nach Artikel 11 Absatz 2 Gebrauch macht, bis spätestens 30. Juni 2017 abgeschlossen sind.
In Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 erhält Nummer 104 folgende Fassung:
Die Verordnung (EG) Nr. 805/2011 wird aufgehoben.
(1) Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt ab dem 30. Juni 2015.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, die Anhänge I bis IV vor dem 31. Dezember 2016 ganz oder teilweise nicht anzuwenden.
Macht ein Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch, teilt er dies der Kommission und der Agentur bis 1. Juli 2015 mit. Bei der Mitteilung sind die Gründe für die Abweichung(en) sowie das Programm zur Durchführung mit geplanten Maßnahmen und zugehörigem Zeitplan mitzuteilen. In diesem Fall finden die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 weiterhin Anwendung.
ANHANG I —
TEIL-ATCO — ANFORDERUNGEN AN DIE LIZENZIERUNG VON FLUGLOTSEN
18
TEILABSCHNITT A —
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
18
ATCO.A.001
Geltungsbereich
18
ATCO.A.005
Beantragung der Erteilung von Lizenzen, Berechtigungen und Vermerken
18
ATCO.A.010
Austausch von Lizenzen
18
ATCO.A.015
Ausübung der Rechte aufgrund der Lizenzen und vorübergehende Dienstunfähigkeit
18
ATCO.A.020
Widerruf und Aussetzung von Lizenzen, Berechtigungen und Vermerken
19
TEILABSCHNITT B —
LIZENZEN, BERECHTIGUNGEN UND VERMERKE
19
ATCO.B.001
Auszubildendenlizenz
19
ATCO.B.005
Fluglotsenlizenz
19
ATCO.B.010
Berechtigungen für Fluglotsen
20
ATCO.B.015
Berechtigungsvermerke
20
ATCO.B.020
Kontrollstellenvermerke
21
ATCO.B.025
Kontrollstellenkompetenzprogramm
22
ATCO.B.030
Sprachenvermerk
23
ATCO.B.035
Gültigkeit des Sprachenvermerks
23
ATCO.B.040
Beurteilung der Sprachkompetenz
24
ATCO.B.045
Sprachentraining
24
TEILABSCHNITT C —
ANFORDERUNGEN AN AUSBILDER UND BEURTEILER
24
ABSCHNITT 1 —
AUSBILDER
24
ATCO.C.001
Theoretische Ausbilder
24
ATCO.C.005
Praktische Ausbilder
25
ATCO.C.010
Rechte von Ausbildern für die Ausbildung am Arbeitsplatz (On-the-job training instructor, OJTI)
25
ATCO.C.015
Beantragung des Ausbilderbefugnisvermerks für die Ausbildung am Arbeitsplatz (On-the-job training instructor, OJTI)
25
ATCO.C.020
Gültigkeit des Ausbilderbefugnisvermerks für die Ausbildung am Arbeitsplatz
25
ATCO.C.025
Befristete OJTI-Genehmigung
25
ATCO.C.030
Befugnisvermerk für Ausbilder an synthetischen Ausbildungsgeräten (Synthetic training device instructor, STDI)
26
ATCO.C.035
Beantragung des Befugnisvermerks für Ausbilder an synthetischen Ausbildungsgeräten (Synthetic training device instructor, STDI)
26
ATCO.C.040
Gültigkeit des Befugnisvermerks für Ausbilder an synthetischen Ausbildungsgeräten (Synthetic training device instructor, STDI)
26
ABSCHNITT 2 —
BEURTEILER
27
ATCO.C.045
Rechte von Beurteilern
27
ATCO.C.050
Persönliche Interessen
27
ATCO.C.055
Beantragung der Beurteilerberechtigung
27
ATCO.C.060
Gültigkeit der Beurteilerberechtigung
28
ATCO.C.065
Befristete Beurteilergenehmigung
28
TEILABSCHNITT D —
FLUGLOTSENAUSBILDUNG
28
ABSCHNITT 1 —
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
28
ATCO.D.001
Ziele der Fluglotsenausbildung
28
ATCO.D.005
Arten der Fluglotsenausbildung
28
ABSCHNITT 2 —
ANFORDERUNGEN AN DIE ERSTAUSBILDUNG
29
ATCO.D.010
Aufbau der Erstausbildung
29
ATCO.D.015
Plan für die Erstausbildung
30
ATCO.D.020
Grund- und Berechtigungsausbildungslehrgänge
30
ATCO.D.025
Prüfungen und Beurteilung im Rahmen der Grundausbildung
31
ATCO.D.030
Leistungsziele in der Grundausbildung
31
ATCO.D.035
Prüfungen und Beurteilung im Rahmen der Berechtigungsausbildung
31
ATCO.D.040
Leistungsziele im Rahmen der Berechtigungsausbildung
32
ABSCHNITT 3 —
ANFORDERUNGEN AN DIE BETRIEBLICHE AUSBILDUNG
32
ATCO.D.045
Aufbau der betrieblichen Ausbildung
32
ATCO.D.050
Voraussetzungen für die betriebliche Ausbildung
33
ATCO.D.055
Plan für die betriebliche Ausbildung
33
ATCO.D.060
Kontrollstellenvermerkslehrgang
34
ATCO.D.065
Nachweis theoretischer Kenntnisse und des Verständnisses
34
ATCO.D.070
Beurteilungen während Kontrollvermerkslehrgängen
34
ABSCHNITT 4 —
ANFORDERUNGEN AN DAS KOMPETENZERHALTUNGSTRAINING
34
ATCO.D.075
Kompetenzerhaltungstraining
34
ATCO.D.080
Auffrischungsschulung
34
ATCO.D.085
Umschulung
35
ABSCHNITT 5 —
AUSBILDUNG VON AUSBILDERN UND BEURTEILERN
35
ATCO.D.090
Ausbildung praktischer Ausbilder
35
ATCO.D.095
Ausbildung von Beurteilern
35
ANLAGE 1 zu Anhang I —
EINSTUFUNGSSKALA FÜR SPRACHKOMPETENZ — ANFORDERUNGEN AN DIE SPRACHKOMPETENZ
36
ANLAGE 2 zu Anhang I —
GRUNDAUSBILDUNG
39
Sachgebiet 1:
EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG
39
Sachgebiet 2:
LUFTFAHRTRECHT
39
Sachgebiet 3:
FLUGVERKEHRSMANAGEMENT
40
Sachgebiet 4:
METEOROLOGIE
41
Sachgebiet 5:
NAVIGATION
42
Sachgebiet 6:
LUFTFAHRZEUGE
43
Sachgebiet 7:
MENSCHLICHE FAKTOREN
44
Sachgebiet 8:
AUSRÜSTUNG UND SYSTEME
45
Sachgebiet 9:
BERUFLICHES UMFELD
46
ANLAGE 3 zu Anhang I —
47
Sachgebiet 1:
EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG
47
Sachgebiet 2:
LUFTFAHRTRECHT
47
Sachgebiet 3:
FLUGVERKEHRSMANAGEMENT
48
Sachgebiet 4:
METEOROLOGIE
49
Sachgebiet 5:
NAVIGATION
49
Sachgebiet 6:
LUFTFAHRZEUGE
49
Sachgebiet 7:
MENSCHLICHE FAKTOREN
50
Sachgebiet 8:
AUSRÜSTUNG UND SYSTEME
51
Sachgebiet 9:
BERUFLICHES UMFELD
51
Sachgebiet 10:
UNGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN
51
Sachgebiet 11:
FLUGPLÄTZE
52
ANLAGE 4 zu Anhang I —
53
Sachgebiet 1:
EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG
53
Sachgebiet 2:
LUFTFAHRTRECHT
53
Sachgebiet 3:
FLUGVERKEHRSMANAGEMENT
54
Sachgebiet 4:
METEOROLOGIE
55
Sachgebiet 5:
NAVIGATION
55
Sachgebiet 6:
LUFTFAHRZEUGE
56
Sachgebiet 7:
MENSCHLICHE FAKTOREN
56
Sachgebiet 8:
AUSRÜSTUNG UND SYSTEME
57
Sachgebiet 9:
BERUFLICHES UMFELD
57
Sachgebiet 10:
UNGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN
58
Sachgebiet 11:
FLUGPLÄTZE
58
ANLAGE 5 zu Anhang I —
59
Sachgebiet 1:
EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG
59
Sachgebiet 2:
LUFTFAHRTRECHT
59
Sachgebiet 3:
FLUGVERKEHRSMANAGEMENT
60
Sachgebiet 4:
METEOROLOGIE
61
Sachgebiet 5:
NAVIGATION
61
Sachgebiet 6:
LUFTFAHRZEUGE
61
Sachgebiet 7:
MENSCHLICHE FAKTOREN
62
Sachgebiet 8:
AUSRÜSTUNG UND SYSTEME
63
Sachgebiet 9:
BERUFLICHES UMFELD
63
Sachgebiet 10:
UNGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN
63
Sachgebiet 11:
FLUGPLÄTZE
64
ANLAGE 6 zu Anhang I —
65
Sachgebiet 1:
EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG
65
Sachgebiet 2:
LUFTFAHRTRECHT
65
Sachgebiet 3:
FLUGVERKEHRSMANAGEMENT
66
Sachgebiet 4:
METEOROLOGIE
67
Sachgebiet 5:
NAVIGATION
67
Sachgebiet 6:
LUFTFAHRZEUGE
67
Sachgebiet 7:
MENSCHLICHE FAKTOREN
68
Sachgebiet 8:
AUSRÜSTUNG UND SYSTEME
68
Sachgebiet 9:
BERUFLICHES UMFELD
69
Sachgebiet 10:
UNGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN
69
ANLAGE 7 zu Anhang I —
70
Sachgebiet 1:
EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG
70
Sachgebiet 2:
LUFTFAHRTRECHT
70
Sachgebiet 3:
FLUGVERKEHRSMANAGEMENT
71
Sachgebiet 4:
METEOROLOGIE
72
Sachgebiet 5:
NAVIGATION
72
Sachgebiet 6:
LUFTFAHRZEUGE
73
Sachgebiet 7:
MENSCHLICHE FAKTOREN
73
Sachgebiet 8:
AUSRÜSTUNG UND SYSTEME
74
Sachgebiet 9:
BERUFLICHES UMFELD
74
Sachgebiet 10:
UNGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN
75
Sachgebiet 11:
FLUGPLÄTZE
75
ANLAGE 8 zu Anhang I —
76
Sachgebiet 1:
EINFÜHRUNG IN DEN LEHRGANG
76
Sachgebiet 2:
LUFTFAHRTRECHT
76
Sachgebiet 3:
FLUGVERKEHRSMANAGEMENT
77
Sachgebiet 4:
METEOROLOGIE
78
Sachgebiet 5:
NAVIGATION
78
Sachgebiet 6:
LUFTFAHRZEUGE
79
Sachgebiet 7:
MENSCHLICHE FAKTOREN
79
Sachgebiet 8:
AUSRÜSTUNG UND SYSTEME
80
Sachgebiet 9:
BERUFLICHES UMFELD
80
Sachgebiet 10:
UNGEWÖHNLICHE SITUATIONEN UND NOTLAGEN
81
ANHANG II —
TEIL ATCO.AR — ANFORDERUNGEN AN ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
82
TEILABSCHNITT A —
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
82
ATCO.AR.A.001
Geltungsbereich
82
ATCO.AR.A.005
Personal
82
ATCO.AR.A.010
Aufgaben der zuständigen Behörden
82
ATCO.AR.A.015
Nachweisverfahren
83
ATCO.AR.A.020
Mitteilungen an die Agentur
83
ATCO.AR.A.025
Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem
84
TEILABSCHNITT B —
MANAGEMENT
84
ATCO.AR.B.001
Managementsystem
84
ATCO.AR.B.005
Zuweisung von Aufgaben an qualifizierte Stellen
85
ATCO.AR.B.010
Änderungen am Managementsystem
85
ATCO.AR.B.015
Führung von Aufzeichnungen
85
TEILABSCHNITT C —
AUFSICHT UND DURCHSETZUNG
86
ATCO.AR.C.001
Aufsicht
86
ATCO.AR.C.005
Aufsichtsprogramm
86
ATCO.AR.C.010
Beanstandungen und Durchsetzungsmaßnahmen für Personal
87
TEILABSCHNITT D —
ERTEILUNG, VERLÄNGERUNG, ERNEUERUNG, AUSSETZUNG UND WIDERRUF VON LIZENZEN, BERECHTIGUNGEN UND VERMERKEN
87
ATCO.AR.D.001
Verfahren für die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Lizenzen, Berechtigungen, Vermerken und Genehmigungen
87
ATCO.AR.D.005
Widerruf und Aussetzung von Lizenzen, Berechtigungen und Vermerken
88
TEILABSCHNITT E —
ZERTIFIZIERUNGSVERFAHREN FÜR AUSBILDUNGSEINRICHTUNGEN FÜR FLUGLOTSEN UND GENEHMIGUNG VON AUSBILDUNGSLEHRGÄNGEN
88
ATCO.AR.E.001
Antrags- und Zertifizierungsverfahren für Ausbildungseinrichtungen
88
ATCO.AR.E.005
Genehmigung von Ausbildungslehrgängen und Ausbildungsplänen
89
ATCO.AR.E.010
Änderungen bei den Ausbildungseinrichtungen
89
ATCO.AR.E.015
Verstöße und Abhilfemaßnahmen
89
TEILABSCHNITT F —
SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN AN DIE FLUGMEDIZINISCHE ZERTIFIZIERUNG
90
ABSCHNITT 1 —
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
90
ATCO.AR.F.001
Flugmedizinische Zentren und flugmedizinische Zertifizierung
90
ABSCHNITT 2 —
UNTERLAGEN
91
ATCO.AR.F.005
Ärztliches Zeugnis
91
ATCO.AR.F.010
AME-Zeugnis
91
ATCO.AR.F.015
AeMC-Zeugnis
91
ATCO.AR.F.020
Flugmedizinische Formblätter
91
ANLAGE 1 zu Anhang II —
FORMULAR FÜR DIE LIZENZ — FLUGLOTSENLIZENZ
92
ANLAGE 2 zu Anhang II —
ZEUGNIS FÜR AUSBILDUNGSEINRICHTUNGEN FÜR FLUGLOTSEN (AIR TRAFFIC CONTROLLER TRAINING ORGANISATIONS, ATCO TO)
98
ANLAGE 3 zu Anhang II —
ZEUGNIS FÜR FLUGMEDIZINISCHE SACHVERSTÄNDIGE (AERO-MEDICAL EXAMINERS, AME)
100
ANLAGE 4 zu Anhang II —
ZEUGNIS FÜR FLUGMEDIZINISCHE ZENTREN (AERO-MEDICAL CENTRES, AeMC)
102
ANHANG III —
TEIL ATCO.OR — ANFORDERUNGEN AN AUSBILDUNGSEINRICHTUNGEN UND FLUGMEDIZINISCHE ZENTREN
103
TEILABSCHNITT A —
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
103
ATCO.OR.A.001
Geltungsbereich
103
TEILABSCHNITT B —
ANFORDERUNGEN AN AUSBILDUNGSEINRICHTUNGEN FÜR FLUGLOTSEN
103
ATCO.OR.B.001
Beantragung eines Zeugnisses als Ausbildungseinrichtung
103
ATCO.OR.B.005
Nachweisverfahren
103
ATCO.OR.B.010
Zulassungsbedingungen und Rechte eines Zeugnisses als Ausbildungseinrichtung
104
ATCO.OR.B.015
Änderungen bei Ausbildungseinrichtungen
104
ATCO.OR.B.020
Fortlaufende Gültigkeit
104
ATCO.OR.B.025
Zugang zu den Einrichtungen und Daten von Ausbildungseinrichtungen
104
ATCO.OR.B.030
Beanstandungen
104
ATCO.OR.B.035
Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem
105
ATCO.OR.B.040
Meldung von Ereignissen
105
TEILABSCHNITT C —
MANAGEMENT VON AUSBILDUNGSEINRICHTUNGEN FÜR FLUGLOTSEN
105
ATCO.OR.C.001
Managementsystem von Ausbildungseinrichtungen
105
ATCO.OR.C.005
Extern vergebene Tätigkeiten
105
ATCO.OR.C.010
Anforderungen an das Personal
106
ATCO.OR.C.015
Einrichtungen und Material
106
ATCO.OR.C.020
Führung von Aufzeichnungen
106
ATCO.OR.C.025
Finanzmittel und Versicherungen
106
TEILABSCHNITT D —
ANFORDERUNGEN AN AUSBILDUNGSLEHRGÄNGE UND AUSBILDUNGSPLÄNE
107
ATCO.OR.D.001
Anforderungen an Ausbildungslehrgänge und Ausbildungspläne
107
ATCO.OR.D.005
Prüfung und Beurteilung von Ergebnissen und Zeugnissen
107
TEILABSCHNITT E —
ANFORDERUNGEN AN FLUGMEDIZINISCHE ZENTREN
107
ATCO.OR.E.001
Flugmedizinische Zentren
107
ANHANG IV
TEIL ATCO.MED — TAUGLICHKEITSANFORDERUNGEN AN FLUGLOTSEN
108
TEILABSCHNITT A —
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
108
ABSCHNITT 1 —
ALLGEMEINES
108
ATCO.MED.A.001
Zuständige Behörde
108
ATCO.MED.A.005
Geltungsbereich
108
ATCO.MED.A.010
Begriffsbestimmungen
108
ATCO.MED.A.015
Ärztliche Schweigepflicht
109
ATCO.MED.A.020
Abnahme der Tauglichkeit
109
ATCO.MED.A.025
Verpflichtungen von AeMC und AME
109
ABSCHNITT 2 —
ANFORDERUNGEN AN ÄRZTLICHE ZEUGNISSE
110
ATCO.MED.A.030
Ärztliche Zeugnisse
110
ATCO.MED.A.035
Beantragung eines ärztlichen Zeugnisses
110
ATCO.MED.A.040
Ausstellung, Verlängerung und Erneuerung von ärztlichen Zeugnissen
110
ATCO.MED.A.045
Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung von ärztlichen Zeugnissen
111
ATCO.MED.A.046
Aussetzung oder Widerruf eines ärztlichen Zeugnisses
111
ATCO.MED.A.050
Verweisung
112
TEILABSCHNITT B —
ANFORDERUNGEN AN ÄRZTLICHE ZEUGNISSE FÜR FLUGLOTSEN
112
ABSCHNITT 1 —
ALLGEMEINES
112
ATCO.MED.B.001
Einschränkungen in ärztlichen Zeugnissen
112
ABSCHNITT 2 —
MEDIZINISCHE ANFORDERUNGEN AN ÄRZTLICHE ZEUGNISSE DER KLASSE 3
112
ATCO.MED.B.005
Allgemeines
112
ATCO.MED.B.010
Herz-Kreislauf-System
113
ATCO.MED.B.015
Lunge und Atemwege
115
ATCO.MED.B.020
Verdauungssystem
116
ATCO.MED.B.025
Stoffwechsel- und endokrines System
116
ATCO.MED.B.030
Hämatologie
116
ATCO.MED.B.035
Urogenitalsystem
117
ATCO.MED.B.040
Infektionskrankheiten
117
ATCO.MED.B.045
Geburtshilfe und Gynäkologie
117
ATCO.MED.B.050
Bewegungsapparat
117
ATCO.MED.B.055
Psychiatrie
118
ATCO.MED.B.060
Psychologie
118
ATCO.MED.B.065
Neurologie
118
ATCO.MED.B.070
Sehorgan
119
ATCO.MED.B.075
Farberkennung
120
ATCO.MED.B.080
Hals-, Nasen-und Ohrenkrankheiten
120
ATCO.MED.B.085
Dermatologie
120
ATCO.MED.B.090
Onkologie
121
TEILABSCHNITT C —
FLUGMEDIZINISCHE SACHVERSTÄNDIGE (AEROMEDICAL EXAMINERS, AME)
121
ATCO.MED.C.001
Rechte
121
ATCO.MED.C.005
Beantragung
121
ATCO.MED.C.010
Anforderungen an die Ausstellung eines AME-Zeugnisses
121
ATCO.MED.C.015
Lehrgänge in Flugmedizin
122
ATCO.MED.C.020
Änderungen am AME-Zeugnis
122
ATCO.MED.C.025
Gültigkeit des AME-Zeugnisses
122
In diesem Teil des vorliegenden Anhangs werden die Anforderungen für Erteilung, Widerruf und Aussetzung von Auszubildendenlizenzen und Fluglotsenlizenzen, die entsprechenden Berechtigungen und Vermerke und die Bedingungen für ihre Gültigkeit und Nutzung festgelegt.
a) Anträge auf Erteilung von Lizenzen, Berechtigungen und Vermerken sind bei der zuständigen Behörde nach dem von dieser Behörde festgelegten Verfahren einzureichen.
b) Anträge auf Erteilung weiterer Berechtigungen und Vermerke, auf Verlängerung und Erneuerung von Vermerken und Neuerteilung der Lizenz sind bei der zuständigen Behörde einzureichen, die diese Lizenz erteilt hat.
c) Die Lizenz ist Eigentum der Person, der sie erteilt wurde, bis sie von der zuständigen Behörde widerrufen wird. Die Lizenz ist vom Lizenzinhaber zu unterzeichnen.
d) Die Lizenz muss alle relevanten Angaben bezüglich der Rechte enthalten, die mit der Lizenz verliehen werden, und den in Anhang II Anlage 1 festgelegten Vorschriften entsprechen.
a) Hat der Lizenzinhaber die mit der Lizenz verbundenen Rechte in einem Mitgliedstaat auszuüben, in dem die zuständige Behörde nicht diejenige ist, die die Lizenz ausgestellt hat, so muss der Lizenzinhaber einen Antrag stellen auf Austausch seiner Lizenz gegen eine Lizenz, die von der Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Rechte ausgeübt werden sollen, gemäß dem von dieser Behörde festgelegten Verfahren ausgestellt wird, soweit nicht in Übereinkünften der Mitgliedstaaten etwas anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck tauschen die betreffenden Behörden alle relevanten Informationen aus, die für den Austausch der Lizenz gemäß den in ATCO.AR.B.001(c) genannten Verfahren erforderlich sind.
b) Zum Zwecke des Austausches und für die Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem die Lizenz ausgestellt wurde, muss der Lizenzinhaber die in ATCO.B.030 genannten Anforderungen bezüglich der Sprachkompetenz wie von dem jeweiligen Mitgliedstaat festgelegt erfüllen.
c) Die neue Lizenz muss die Berechtigungen, Berechtigungsvermerke, Lizenzvermerke und alle gültigen Kontrollstellenvermerke enthalten sowie das Datum ihrer erstmaligen Erteilung und das Ablaufdatum, soweit zutreffend.
d) Nach Erhalt der neuen Lizenz hat der Lizenzinhaber einen Antrag wie in ATCO.A.005 genannt zusammen mit seiner Fluglotsenlizenz einzureichen, um die neuen Berechtigungen, Berechtigungsvermerke, Lizenz- oder Kontrollstellenvermerke zu erhalten.
e) Nach dem Austausch ist die zuvor ausgestellte Lizenz an die Luftfahrtbehörde zurückzugeben, die sie ausgestellt hat.
a) Voraussetzung für die Ausübung der durch eine Lizenz verliehenen Rechte ist die Gültigkeit der Berechtigungen, Vermerke und des ärztlichen Zeugnisses.
b) Lizenzinhaber dürfen die Rechte ihrer Lizenz nicht ausüben, wenn sie Zweifel haben, ob sie in der Lage sind, die mit der Lizenz verbundenen Rechte sicher auszuüben; in einem solchen Fall informieren sie die entsprechende Flugsicherungsorganisation unverzüglich über die vorübergehende Unfähigkeit, die Rechte ihrer Lizenz auszuüben.
c) Flugsicherungsorganisationen können die vorübergehende Dienstunfähigkeit des Lizenzinhabers erklären, wenn ihnen Zweifel bezüglich der Fähigkeit des Lizenzinhabers bekannt werden, die mit der Lizenz verbundenen Rechte sicher auszuüben.
d) Flugsicherungsorganisationen müssen objektive, transparente und nichtdiskriminierende Verfahren erarbeiten und umsetzen, um es Lizenzinhabern, die ihre vorübergehende Unfähigkeit erklären, zu ermöglichen, die Rechte ihrer Lizenz gemäß Punkt (b) auszuüben, um die vorübergehende Dienstunfähigkeit des Lizenzinhabers gemäß Punkt (c) zu erklären, um die betrieblichen Auswirkungen von Fällen einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit zu handhaben und die zuständige Behörde wie in diesem Verfahren definiert zu informieren.
e) Die in Punkt (d) genannten Verfahren sind in das Kontrollstellenkompetenzprogramm gemäß ATCO.B.025(a)(13 aufzunehmen.
a) Lizenzen, Berechtigungen und Vermerke können von der zuständigen Behörde gemäß ATCO.AR.D.005 ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn der Lizenzinhaber die Anforderungen dieses Teils nicht erfüllt.
b) Wird die Lizenz eines Lizenzinhabers widerrufen, hat er die Lizenz unverzüglich gemäß den von der zuständigen Behörde festgelegten Verwaltungsverfahren an diese Behörde zurückzugeben.
c) Mit der Erteilung der Fluglotsenlizenz wird die Auszubildendenlizenz widerrufen und ist an die zuständige Behörde zurückzugeben, die die Fluglotsenlizenz ausstellt.
a) Inhaber einer Auszubildendenlizenz sind berechtigt, gemäß den in ihrer Lizenz enthaltenen Berechtigungen und Berechtigungsvermerken Flugverkehrskontrolldienste unter Aufsicht eines Ausbilders für die Ausbildung am Arbeitsplatz zu erbringen und eine Ausbildung für Berechtigungsvermerke zu absolvieren.
b) Anwärter für die Auszubildendenlizenz müssen
c) Die Auszubildendenlizenz muss den/die Sprachvermerk(e) und mindestens eine Berechtigung und gegebenenfalls einen Berechtigungsvermerk enthalten.
d) Der Inhaber einer Auszubildendenlizenz, der die damit verbundenen Rechte innerhalb eines Jahres nach dem Datum der Ausstellung nicht ausübt oder die Ausübung dieser Rechte länger als ein Jahr unterbricht, darf die betriebliche Ausbildung für diese Berechtigung nur nach einer Beurteilung seiner bisherigen Befähigung durch eine Ausbildungseinrichtung aufnehmen oder fortsetzen, die die Anforderungen gemäß Anhang III (Teil ATCO.OR) erfüllt, die für die Durchführung einer Erstausbildung für die Berechtigung zertifiziert ist und die beurteilt, ob er weiterhin die Anforderungen für diese Berechtigung erfüllt, und nach Erfüllung eventueller Ausbildungsanforderungen, die sich aus dieser Beurteilung ergeben.
a) Inhaber einer Fluglotsenlizenz sind zur Durchführung von Flugverkehrskontrolldiensten gemäß den Berechtigungen und Berechtigungsvermerken in ihrer Lizenz und zur Ausübung der Rechte der darin enthaltenen Vermerke berechtigt.
b) Die mit einer Fluglotsenlizenz verbundenen Rechte müssen die mit einer Auszubildendenlizenz verbundenen Rechte gemäß ATCO.B.001(a) einschließen.
c) Anwärter für die erstmalige Ausstellung einer Fluglotsenlizenz müssen
d) Die Fluglotsenlizenz erhält dadurch Gültigkeit, dass eine oder mehrere Berechtigungen und die entsprechenden Berechtigungs-, Kontrollstellen- und Sprachenvermerke, für die die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde, in die Lizenz eingetragen werden.
e) Der Inhaber einer Fluglotsenlizenz, der die mit einer Berechtigung verbundenen Rechte innerhalb eines Jahres nach dem Datum der Ausstellung nicht ausübt, darf die betriebliche Ausbildung für diese Berechtigung nur nach einer Beurteilung seiner bisherigen Befähigung durch eine Ausbildungseinrichtung aufnehmen, die die Anforderungen gemäß Anhang III (Teil ATCO.OR) erfüllt, die für die Durchführung einer Erstausbildung für die Berechtigung zertifiziert ist und die beurteilt, ob er weiterhin die Anforderungen für diese Berechtigung erfüllt, und nach Erfüllung eventueller Ausbildungsanforderungen, die sich aus dieser Beurteilung ergeben.
a) Die Lizenzen müssen eine oder mehrere der nachstehend genannten Berechtigungen enthalten als Angabe der Art des Dienstes, zu deren Erbringung der Lizenzinhaber berechtigt ist:
b) Der Inhaber einer Berechtigung, der die Ausübung der damit verbundenen Rechte mindestens vier unmittelbar vorangehende aufeinanderfolgende Jahre unterbrochen hat, darf die betriebliche Ausbildung für diese Berechtigung nur nach einer Beurteilung der bisherigen Befähigung durch eine Ausbildungseinrichtung aufnehmen, die die Anforderungen gemäß Anhang III (Teil ATCO.OR) erfüllt, die für die Durchführung einer Ausbildung für die Berechtigung zertifiziert ist und die beurteilt, ob die betreffende Person weiterhin die Voraussetzungen für diese Berechtigung erfüllt, und nach Erfüllung eventueller Ausbildungsanforderungen, die sich aus dieser Beurteilung ergeben.
a) Die Berechtigung „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb“ (Aerodrome Control Instrument, ADI) müssen mindestens einen der folgenden Vermerke umfassen:
b) Die Berechtigung „Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung“ (Approach Control Surveillance, APS) kann eine der folgenden Befugnisse umfassen:
c) Die Berechtigung „Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung“ (Area Control Procedural, ACP) kann den Vermerk „Ozeankontrolle“ (Oceanic Control, OCN) einschließen, der angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienste für Luftfahrzeuge durchzuführen, die in einem Ozeankontrollbezirk durchgeführt werden.
d) Die Berechtigung „Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung“ (Area Control Surveillance, ACS) kann einen der folgenden Vermerke umfassen:
a) Der Kontrollstellenvermerk berechtigt den Lizenzinhaber zur Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten für einen bestimmten Sektor, eine bestimmte Gruppe von Sektoren und/oder bestimmte Arbeitsplätze unter der Verantwortung einer Flugsicherungsdienststelle.
b) Anwärter für einen Kontrollstellenvermerk müssen einen Kontrollstellenvermerkslehrgang gemäß den Anforderungen in Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 3 erfolgreich abgeschlossen haben.
c) Anwärter für einen Kontrollstellenvermerk nach einem Austausch einer Lizenz wie in ATCO.A.010 genannt müssen zusätzlich zu den Anforderungen unter Punkt (b) die Anforderungen von ATCO.D.060(f) erfüllen.
d) Für Fluglotsen, die Flugverkehrskontrolldienste für Luftfahrzeuge erbringen, die Flugprüfungen durchführen, kann die zuständige Behörde zusätzliche Anforderungen zu den unter Punkt (b) genannten stellen.
e) Kontrollstellenvermerke müssen für den im Kontrollstellenkompetenzprogramm genannten Zeitraum gelten. Dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten.
f) Der Gültigkeitszeitraum von Kontrollstellenvermerken für die erstmalige Erteilung und Erneuerung muss spätestens 30 Tage nach dem Datum beginnen, zu dem die Beurteilung erfolgreich absolviert wurde.
g) Kontrollstellenvermerke sind zu verlängern, wenn
h) Kontrollstellenvermerke sind, sofern die Anforderungen gemäß Punkt (g) erfüllt sind, innerhalb der drei Monate unmittelbar vor ihrem Ablaufdatum zu verlängern. In diesen Fällen wird der Gültigkeitszeitraum ab diesem Ablaufdatum gerechnet.
i) Wenn der Kontrollstellenvermerk vor dem unter Punkt (h) genannten Zeitraum verlängert wird, beginnt der Gültigkeitszeitraum spätestens 30 Tage nach dem Datum, zu dem die Beurteilung erfolgreich absolviert wurde, sofern auch die Anforderungen gemäß Punkt (g)(1) und (2) erfüllt sind.
a) Kontrollstellenkompetenzprogramme müssen von der Flugsicherungsorganisation erarbeitet und von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Sie müssen mindestens die folgenden Elemente umfassen:
b) Zur Erfüllung der Bestimmung unter Punkt (a)(3) haben die Flugsicherungsorganisationen Aufzeichnungen über die Stunden, in denen jeder Lizenzinhaber die Rechte seines Kontrollstellenvermerks mit einer Tätigkeit in Sektoren, Gruppen von Sektoren und/oder an den Arbeitsplätzen in der Flugverkehrskontrollstelle ausübt, zu führen und diese Daten den zuständigen Behörden und den Lizenzinhabern auf Antrag zur Verfügung zu stellen.
c) Bei der Festlegung der unter Punkt (a)(4) und (13) genannten Verfahren haben die Flugsicherungsorganisationen sicherzustellen, dass Verfahren zur Gewährleistung einer fairen Behandlung von Lizenzinhabern angewandt werden, wenn die Gültigkeit ihrer Vermerke nicht verlängert werden kann.
a) Fluglotsen und Fluglotsen in Ausbildung dürfen die Rechte ihrer Lizenzen nur ausüben, wenn sie einen gültigen Sprachenvermerk für Englisch und, soweit zutreffend, für die Sprache(n) besitzen, die der Mitgliedstaat aus Gründen der Sicherheit an der Flugverkehrskontrollstelle wie im Luftfahrthandbuch veröffentlicht vorschreibt. Im Sprachenvermerk müssen die Sprache(n), das/die Niveau(s) der Sprachkompetenz und das Ablaufdatum (die Ablaufdaten) angegeben sein.
b) Das Niveau der Sprachkompetenz ist nach der Einstufungsskala in Anhang I Anlage 1 zu bestimmen.
c) Der Anwärter für einen Sprachenvermerk muss gemäß der unter Punkt (b) genannten Einstufungsskala mindestens Sprachkenntnisse auf einer einsatzfähigen Stufe (Stufe 4) nachweisen.
d) Soweit die betrieblichen Umstände der betreffenden Berechtigung bzw. des betreffenden Vermerks aus zwingenden Sicherheitsgründen eine höheres Niveau der Sprachkompetenz erfordern, kann die Flugsicherungsorganisation unbeschadet von Punkt (c) eine höhere Stufe (Stufe 5) der Einstufungsskala für Sprachkompetenz nach Anhang I Anlage 1 verlangen. Eine solche Forderung muss nichtdiskriminierend, angemessen und transparent sein; sie muss von der Flugsicherungsorganisation, die das höhere Kompetenzniveau wünscht, objektiv begründet und von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
e) Die Sprachkompetenz ist durch ein Zeugnis nachzuweisen, das das Ergebnis der Beurteilung bescheinigt.
a) Die Gültigkeit des Sprachkompetenzvermerks hat entsprechend dem gemäß Anhang I Anlage 1 festgelegten Niveau zu betragen:
b) Der Gültigkeitszeitraum der Sprachkompetenzvermerke für die erstmalige Erteilung und Erneuerung hat spätestens 30 Tage nach dem Datum des Bestehens der Sprachkompetenzbeurteilung zu beginnen.
c) Sprachkompetenzvermerke werden nach Bestehen der Sprachkompetenzbeurteilung verlängert, die innerhalb der letzten drei Monate vor dem Ablaufdatum stattfindet. In diesen Fällen wird der neue Gültigkeitszeitraum ab diesem Ablaufdatum gerechnet.
d) Wenn der Sprachkompetenzvermerk vor dem unter Punkt (c) genannten Zeitraum verlängert wird, beginnt der Gültigkeitszeitraum spätestens 30 Tage nach dem Datum des Bestehens der Sprachkompetenzbeurteilung.
e) Wenn die Gültigkeit eines Sprachkompetenzvermerks abgelaufen ist, muss der Lizenzinhaber eine Sprachkompetenzbeurteilung bestehen, damit sein Vermerk erneuert werden kann.
a) Der Nachweis der Sprachkompetenz hat nach einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren zu erfolgen, in dem Folgendes festgelegt sein muss:
b) Die Sprachkompetenzbeurteilungsgremien müssen die von den zuständigen Behörden gemäß ATCO.AR.A.010 festgelegten Anforderungen erfüllen.
a) Flugsicherungsorganisationen müssen ein Sprachentraining zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Sprachkompetenz von Fluglotsen anbieten, und zwar für:
b) Sprachentraining kann auch in Form einer fortlaufenden Weiterbildung angeboten werden.
a) Die theoretische Ausbildung muss durch entsprechend qualifizierte Ausbilder erfolgen.
b) Ein theoretischer Ausbilder ist angemessen qualifiziert, wenn er
Eine praktische Ausbildung darf nur von Personen durchgeführt werden, die Inhaber einer Fluglotsenlizenz mit einer Ausbilderbefugnisvermerk für die Ausbildung am Arbeitsplatz (On-the-job training instructor, OJTI) oder eines Befugnisvermerks für Ausbilder an synthetischen Ausbildungsgeräten (Synthetic training device instructor, STDI) sind.
a) Inhaber einer OJTI-Berechtigung sind zur Durchführung von praktischer Ausbildung und Aufsicht an betrieblichen Arbeitsplätzen berechtigt, für die sie über einen gültigen Kontrollstellenvermerk verfügen, und an synthetischen Übungsgeräten, für die sie eine Berechtigung haben.
b) Inhaber einer OJTI-Berechtigung dürfen die Rechte des Vermerks nur ausüben, wenn sie
c) Der unter Punkt (b)(1) genannte Zeitraum kann von der zuständigen Behörde auf Antrag der Ausbildungseinrichtung auf nicht weniger als ein Jahr verkürzt werden.
Anwärter für den OJTI-Vermerk müssen
a) Inhaber einer Fluglotsenlizenz mit einem gültigen Kontrollstellenvermerk sein;
b) die Rechte einer Fluglotsenlizenz in einem unmittelbar vorangehenden Zeitraum von mindestens zwei Jahren ausgeübt haben. Dieser Zeitraum kann von der zuständigen Behörde auf Antrag der Ausbildungseinrichtung auf nicht weniger als ein Jahr verkürzt werden; und
c) innerhalb des Jahres vor der Antragstellung einen praktischen Lehrgang in Unterrichtstechniken absolviert haben, in dem die erforderlichen Kenntnisse und pädagogischen Kompetenzen gelehrt und in geeigneter Weise beurteilt wurden.
a) Der OJTI-Vermerk gilt für einen Zeitraum von drei Jahren.
b) Der OJTI-Vermerk kann durch erfolgreichen Abschluss einer Auffrischungsschulung in praktischen Ausbildungsfähigkeiten während ihres Gültigkeitszeitraums verlängert werden, sofern die Anforderungen von ATCO.C.015(a) und (b) erfüllt sind.
c) Wenn der OJTI-Vermerk abgelaufen ist, kann er erneuert werden durch
d) Im Falle einer erstmaligen Erteilung und Erneuerung beginnt der Gültigkeitszeitraum des OJTI-Vermerks spätestens 30 Tage nach dem Datum, zu dem die Beurteilung erfolgreich absolviert wurde.
e) Falls die Anforderungen von ATCO.C.015(a) und (b) nicht erfüllt werden, kann der OJTI-Vermerk gegen einen STDI-Vermerk ausgetauscht werden, sofern die Einhaltung der Anforderungen von ATCO.C.040(b) und (c) gewährleistet ist.
a) Wenn die Einhaltung der Anforderungen gemäß ATCO.C.010(b)(2) nicht möglich ist, kann die zuständige Behörde auf der Grundlage einer von der Flugsicherungsorganisation vorgelegten Sicherheitsanalyse eine befristete OJTI-Genehmigung erteilen.
b) Die unter Punkt (a) genannte befristete OJTI-Genehmigung kann Inhabern eines gültigen gemäß ATCO.C.015 ausgestellten OJTI-Vermerks erteilt werden.
c) Die unter Punkt (a) genannte befristete OJTI-Genehmigung ist auf Ausbildungen beschränkt, die zur Bewältigung ungewöhnlicher Situationen erforderlich sind, und ihre Gültigkeit darf ein Jahr oder die Laufzeit der Gültigkeit der gemäß ATCO.C.015 ausgestellten OJTI-Berechtigung nicht überschreiten, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.
a) Inhaber eines STDI-Vermerks sind zur Durchführung einer praktischen Ausbildung an synthetischen Ausbildungsgeräten berechtigt
b) Inhaber eines STDI-Vermerks dürfen die Rechte des Vermerks nur ausüben, wenn sie
c) Unbeschadet von Punkt (b)(1)
Anwärter für den STDI-Vermerk müssen
a) die Rechte einer Fluglotsenlizenz mit beliebiger Berechtigung in einem Zeitraum von mindestens zwei Jahren ausgeübt haben und
b) innerhalb des Jahres vor der Antragstellung einen praktischen Lehrgang in Unterrichtstechniken absolviert haben, in dem die erforderlichen Kenntnisse und pädagogischen Kompetenzen anhand theoretischer und praktischer Methoden gelehrt und in geeigneter Weise beurteilt wurden.
a) Der STDI-Vermerk gilt für einen Zeitraum von drei Jahren.
b) Der STDI-Vermerk kann durch erfolgreichen Abschluss einer Auffrischungsschulung in praktischen Ausbildungsfähigkeiten und aktuellen betrieblichen Handlungsweisen während ihres Gültigkeitszeitraums verlängert werden.
c) Wenn der STDI-Vermerk abgelaufen ist, kann er erneuert werden durch
d) Im Falle einer erstmaligen Erteilung und Erneuerung beginnt der Gültigkeitszeitraum des STDI-Vermerks spätestens 30 Tage nach dem Datum, zu dem die Beurteilung erfolgreich absolviert wurde.
a) Beurteilungen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die über einen Beurteilervermerk verfügen.
b) Inhaber eines Beurteilervermerks sind berechtigt, Beurteilungen durchzuführen
c) Inhaber eines Beurteilervermerks dürfen die Rechte der Berechtigung nur ausüben, wenn sie
d) Zusätzlich zu den unter Punkt (c) genannten Anforderungen dürfen Inhaber eines Beurteilervermerks die Rechte des Vermerks nur ausüben
e) Bei der Beurteilung für die Zwecke der Erteilung und Erneuerung eines Kontrollstellvermerks und für die Zwecke der Gewährleistung der Aufsicht über den betrieblichen Arbeitsplatz muss der Beurteiler auch Inhaber eines OJTI-Vermerks sein, oder es muss ein OJTI, der Inhaber des gültigen, mit der Beurteilung verbundenen Kontrollstellenvermerks ist, anwesend sein.
Beurteiler dürfen keine Beurteilungen durchführen, wenn ihre Objektivität gefährdet sein kann.
Anwärter für eine Beurteilerberechtigung müssen
a) in einem Zeitraum von mindestens zwei Jahren die Rechte einer Fluglotsenlizenz ausgeübt haben und
b) innerhalb des Jahres vor der Antragstellung erfolgreich einen Beurteilerlehrgang absolviert haben, bei dem die erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen anhand theoretischer und praktischer Methoden unterrichtet wurden, und angemessen beurteilt worden sein.
a) Die Beurteilerberechtigung gilt für einen Zeitraum von drei Jahren.
b) Die Beurteilerberechtigung kann durch erfolgreichen Abschluss einer Auffrischungsschulung in Beurteilungskompetenzen und aktuellen betrieblichen Handlungsweisen während ihres Gültigkeitszeitraums verlängert werden.
c) Wenn die Beurteilerberechtigung abgelaufen ist, kann sie erneuert werden durch
d) Im Falle einer erstmaligen Erteilung und Erneuerung beginnt der Gültigkeitszeitraum der Beurteilerberechtigung spätestens 30 Tage nach dem Datum, zu dem die Beurteilung erfolgreich absolviert wurde.
a) Wenn die Anforderung gemäß ATCO.C.045(d)(1) nicht eingehalten werden kann, kann die zuständige Behörde Inhabern einer gemäß ATCO.C.055 ausgestellten Beurteilerberechtigung eine Genehmigung für die Durchführung der in ATCO.C.045(b)(3) und (4) genannten Beurteilungen zur Bewältigung außergewöhnlicher Situationen oder zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Beurteilung erteilen, sofern die Anforderungen gemäß den Punkten (b) und (c) eingehalten werden.
b) Für die Zwecke der Bewältigung außergewöhnlicher Situationen muss der Inhaber der Beurteilerberechtigung seit mindestens einem unmittelbar vorangehenden Jahr auch Inhaber eines Kontrollstellenvermerks mit der zugehörigen Berechtigung und gegebenenfalls Befugnis für die Beurteilung sein. Die Genehmigung ist auf Beurteilungen beschränkt, die zur Bewältigung ungewöhnlicher Situationen erforderlich sind, und darf ein Jahr oder die Gültigkeit der gemäß ATCO.C.055 ausgestellten Beurteilerberechtigung nicht überschreiten, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.
c) Für die Zwecke der Gewährleistung der Unabhängigkeit der Beurteilung aus wiederholten Gründen muss der Inhaber der Beurteilerberechtigung seit mindestens einem unmittelbar vorangehenden Jahr auch Inhaber eines Kontrollstellenvermerks mit der zugehörigen Berechtigung und gegebenenfalls Befugnis für die Beurteilung sein. Die Gültigkeit der Genehmigung wird von der zuständigen Behörde bestimmt, darf jedoch die Gültigkeit der gemäß ATCO.C.055 ausgestellten Beurteilerberechtigung nicht überschreiten.
d) Für die Erteilung einer befristeten Beurteilergenehmigung aus den unter den Punkten (b) und (c) genannten Gründen kann die zuständige Behörde eine von der Flugsicherungsorganisation vorgelegte Sicherheitsanalyse verlangen.
Die Fluglotsenausbildung muss die Gesamtheit von theoretischem Unterricht, praktischen Übungen, einschließlich Simulationsübungen, und Ausbildung am Arbeitsplatz zur Vermittlung und Aufrechterhaltung der Fertigkeiten für die sichere, ordnungsgemäße und zügige Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten umfassen.
a) Die Fluglotsenausbildung muss die folgenden Arten umfassen:
b) Zusätzlich zu den unter Punkt (a) genannten Ausbildungsarten können Fluglotsen die folgenden Arten absolvieren:
a) Die Erstausbildung, die für einen Anwärter für die Erteilung einer Auszubildendenlizenz oder für die Erteilung einer zusätzlichen Berechtigung und/oder, soweit zutreffend, eines zusätzlichen Berechtigungsvermerks bestimmt ist, muss Folgendes umfassen:
b) Die Ausbildung, die für eine zusätzliche Berechtigung vorgesehen ist, muss die Sachgebiete, Themen und Unterthemen umfassen, die für mindestens eine der Berechtigungen gemäß Punkt (a)(2) gilt.
c) Eine für die Reaktivierung einer Berechtigung nach einer nicht erfolgreichen Beurteilung der bisherigen Befähigung gemäß ATCO.B.010(b) vorgesehene Ausbildung muss auf das Ergebnis der Beurteilung zugeschnitten sein.
d) Eine für einen Berechtigungsvermerk mit Ausnahme von ATCO.B.015(a)(3) vorgesehene Ausbildung umfasst die Sachgebiete, Themen und Unterthemen, die von der Ausbildungseinrichtung erarbeitet und im Rahmen des Ausbildungslehrgangs genehmigt wurden.
e) Die Grund- und/oder Berechtigungsausbildung kann um Sachgebiete, Themen und Unterthemen ergänzt werden, die für den funktionalen Luftraumblock (Functional Airspace Block, FAB) oder für die nationale Umgebung spezifisch sind oder diese ergänzen.
Die Ausbildungseinrichtung erarbeitet einen Plan für die Erstausbildung, der von der zuständigen Behörde genehmigt werden muss. Dieser muss mindestens Folgendes enthalten:
a) den Aufbau der Erstausbildungslehrgangs, der gemäß ATCO.D.010 durchgeführt wird;
b) die Struktur der durchgeführten Erstausbildung gemäß ATCO.D.020(b);
c) die Verfahrensweise für die Durchführung der Erstausbildungslehrgänge;
d) die Ausbildungsmethoden;
e) die Mindest- und Höchstdauer der Erstausbildungslehrgänge;
f) bezüglich ATCO.D.010(b) die Verfahrensweise für die Anpassung der Erstausbildungslehrgänge zur gebührenden Berücksichtigung einer erfolgreich abgeschlossenen Grundausbildung;
g) Verfahrensweisen für Prüfungen und Beurteilungen gemäß ATCO.D.025 und ATCO.D.035 sowie Leistungsziele gemäß ATCO.D.030 und ATCO.D.040;
h) Qualifikationen, Aufgaben und Verpflichtungen des Ausbildungspersonals;
i) Verfahrensweise bei vorzeitiger Beendigung der Ausbildung;
j) das Widerspruchsverfahren;
k) Angabe der Aufzeichnungen, die speziell für die Erstausbildung geführt werden müssen;
l) Verfahrensweise und Gründe für die Überprüfung und Änderung des Plans für die Erstausbildung und dessen Vorlage bei der zuständigen Behörde. Die Überprüfung des Plans für die Erstausbildung muss mindestens alle drei Jahre durchgeführt werden.
a) Die Grund- und Berechtigungsausbildung sind als getrennte oder integrierte Ausbildung durchzuführen.
b) Die Grund- und Berechtigungsausbildungslehrgänge oder ein integrierter Erstausbildungslehrgang sind von Ausbildungseinrichtungen zu erarbeiten und durchzuführen und von der zuständigen Behörde zu genehmigen.
c) Wenn die Erstausbildung als integrierter Lehrgang durchgeführt wird, muss eine klare Unterscheidung getroffen werden zwischen den Prüfungen und Beurteilungen für
d) Der erfolgreiche Abschluss einer Erstausbildung oder einer Berechtigungsausbildung für die Erteilung einer weiteren Berechtigung ist mit einem von der Ausbildungseinrichtung ausgestellten Zeugnis nachzuweisen.
e) Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung ist mit einem Zeugnis nachzuweisen, das von der Ausbildungseinrichtung auf Antrag des Anwärters ausgestellt wird.
a) Die Grundausbildungslehrgänge müssen theoretische Prüfungen und Beurteilungen beinhalten.
b) Theoretische Prüfungen gelten als bestanden, wenn der Anwärter mindestens 75 % der bei der Prüfung erreichbaren Punktzahl erreicht hat.
c) Die Beurteilung der in ATCO.D.030 genannten Leistungsziele hat auf einem Teilaufgabentrainer oder einem Simulator zu erfolgen.
d) Eine Beurteilung gilt als bestanden, wenn der Anwärter durchgängig die erforderliche Leistung wie in ATCO.D.030 genannt erbringt und die Verhaltensweisen zeigt, die für einen sicheren Betrieb im Flugverkehrskontrolldienst erforderlich sind.
Beurteilungen müssen die Bewertung der folgenden Leistungsziele umfassen:
a) Überprüfung und Gebrauch der Ausstattung am Arbeitsplatz;
b) Entwicklung und Aufrechterhaltung von Situationsbewusstsein durch Überwachung des Flugverkehrs und Identifizierung von Luftfahrzeugen, wenn erforderlich;
c) Überwachung und Aktualisierung von Flugdatenanzeigen;
d) Aufrechterhaltung einer permanenten Funkhörbereitschaft auf der entsprechenden Frequenz;
e) Erteilung geeigneter Freigaben, Anweisungen und Informationen an den Flugverkehr;
f) Gebrauch genehmigter Sprechgruppen;
g) effektive Kommunikation;
h) Anwendung der Staffelung;
i) Abstimmung in der erforderlichen Weise;
j) Anwendung der vorgeschriebenen Verfahren für den simulierten Luftraum;
k) Erfassung potenzieller Konflikte zwischen Luftfahrzeugen;
l) Erkennung der Priorität von Maßnahmen;
m) Auswahl geeigneter Staffelungsmethoden.
a) Die Berechtigungsausbildungslehrgänge müssen theoretische Prüfungen und Beurteilungen beinhalten.
b) Theoretische Prüfungen gelten als bestanden, wenn der Anwärter mindestens 75 % der bei der Prüfung erreichbaren Punktzahl erreicht hat.
c) Beurteilungen basieren auf den in ATCO.D.040 beschriebenen Leistungszielen im Rahmen der Berechtigungsausbildung.
d) Beurteilungen werden in einem Simulator durchgeführt.
e) Eine Beurteilung gilt als bestanden, wenn der Anwärter durchgängig die erforderliche Leistung wie in ATCO.D.040 beschrieben erbringt und die Verhaltensweisen zeigt, die für einen sicheren Flugbetrieb im Flugverkehrskontrolldienst erforderlich sind.
a) Für jeden Berechtigungsausbildungslehrgang sind Leistungsziele hinsichtlich der Berechtigungsausbildung und Aufgaben hinsichtlich Leistungszielen zu definieren.
b) Als Leistungsziele im Rahmen der Berechtigungsausbildung sind vom Anwärter zu verlangen:
c) Zusätzlich zu Punkt (b) müssen die Leistungsziele für die Berechtigungsausbildung für die Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb (ADV) und die Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb (ADI) sicherstellen, dass Anwärter
d) Zusätzlich zu Punkt (b) müssen die Leistungsziele für die Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung sicherstellen, dass Anwärter
e) Zusätzlich zu Punkt (b) müssen die Leistungsziele für die Berechtigungsausbildung für die Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung sicherstellen, dass Anwärter
f) Zusätzlich zu Punkt (b) müssen die Leistungsziele für die Berechtigungsausbildung für die Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung sicherstellen, dass Anwärter
g) Zusätzlich zu Punkt (b) müssen die Leistungsziele für die Berechtigungsausbildung für die Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung sicherstellen, dass Anwärter
a) Die betriebliche Ausbildung besteht aus Ausbildungslehrgängen für jeden an der Flugverkehrskontrollstelle festgelegten Kontrollstellenvermerk wie im betrieblichen Ausbildungsplan beschrieben.
b) Die Kontrollstellenvermerkslehrgänge müssen von Ausbildungseinrichtungen gemäß ATCO.D.060 erarbeitet und durchgeführt und von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
c) Die betriebliche Ausbildung umfasst Ausbildung in
Eine betriebliche Ausbildung kann nur von Personen begonnen werden, die Inhaber des Folgenden sind:
a) einer Auszubildendenlizenz mit der entsprechenden Berechtigung und gegebenenfalls einem Berechtigungsvermerk oder
b) einer Fluglotsenlizenz mit der entsprechenden Berechtigung und gegebenenfalls einem Berechtigungsvermerk,
sofern die Anforderungen von ATCO.B.001(d) und ATCO.B.010(b) erfüllt werden.
a) Die Ausbildungseinrichtung hat einen betrieblichen Ausbildungsplan für jede Flugverkehrskontrollstelle zu erarbeiten, der von der zuständigen Behörde genehmigt werden muss.
b) Der betriebliche Ausbildungsplan muss mindestens Folgendes enthalten:
a) Ein Kontrollstellenvermerkslehrgang ist die Kombination der einschlägigen betrieblichen Ausbildungsphasen für die Erteilung oder Erneuerung eines Kontrollstellenvermerks in der Lizenz. Jeder Lehrgang muss Folgendes enthalten:
b) Die unter Punkt (a) genannten Phasen der betrieblichen Ausbildung werden getrennt oder integriert durchgeführt.
c) In Kontrollstellenvermerkslehrgängen müssen der Lehrplan und die Leistungsziele gemäß ATCO.D.045(c) festgelegt sein, und sie müssen gemäß dem betrieblichen Ausbildungsplan durchgeführt werden.
d) Kontrollstellenvermerkslehrgänge, die eine Ausbildung für Berechtigungsvermerke gemäß ATCO.B.015 einschließen, werden um eine weitere Ausbildung ergänzt, die den Erwerb des betreffenden Berechtigungsvermerks ermöglicht.
e) Eine für einen Berechtigungsvermerk mit Ausnahme von ATCO.B.015(a)(3) vorgesehene Ausbildung umfasst die Sachgebiete, Sachgebietsziele, Themen und Unterthemen, die von der Ausbildungseinrichtung erarbeitet und im Rahmen des Ausbildungslehrgangs genehmigt wurden.
f) Kontrollstellenvermerkslehrgänge, die nach einem Austausch einer Lizenz absolviert werden, werden um Elemente einer Erstausbildung ergänzt, die für den funktionalen Luftraumblock oder für die nationale Umgebung spezifisch sind.
Theoretische Kenntnisse und das Verständnis sind in Prüfungen nachzuweisen.
a) Die Beurteilung des Anwärters wird in der betrieblichen Umgebung unter normalen Betriebsbedingungen mindestens einmal am Ende der Ausbildungsmaßnahmen am Arbeitsplatz durchgeführt.
b) Wenn der Kontrollstellenvermerkslehrgang eine Vorbereitungsphase vor den Ausbildungsmaßnahmen am Arbeitsplatz umfasst, werden die Kompetenzen des Anwärters spätestens am Ende dieser Phase an einem synthetischen Ausbildungsgerät beurteilt.
c) Unbeschadet von Punkt (a) kann ein synthetisches Ausbildungsgerät während einer Beurteilung eines Kontrollstellenvermerks zum Nachweis der Anwendung erlernter Verfahren verwendet werden, die während der Beurteilung nicht in der betrieblichen Umgebung auftraten.
Das Kompetenzerhaltungstraining besteht aus Auffrischungs- und Umschulungslehrgängen und wird gemäß den Anforderungen des Kontrollstellenkompetenzprogramms nach ATCO.B.025 durchgeführt.
a) Die Auffrischungslehrgänge sind von Ausbildungseinrichtungen erarbeitet und durchgeführt und von der zuständigen Behörde zu genehmigen.
b) Auffrischungsschulungen müssen so konzipiert sein, dass vorhandener Kenntnisstand und vorhandene Kompetenzen von Fluglotsen überprüft, ausgebaut oder verbessert werden und ein sicherer, ordnungsgemäßer und flüssiger Luftverkehr ermöglicht wird, und sie müssen mindestens Folgendes umfassen:
c) Es muss ein Lehrplan für den Auffrischungslehrgang erarbeitet werden, und wenn in einem Sachgebiet Kompetenzen von Fluglotsen aufgefrischt werden, müssen auch Leistungsziele erarbeitet werden.
a) Umschulungslehrgänge sind von Ausbildungseinrichtungen erarbeitet und durchgeführt und von der zuständigen Behörde zu genehmigen.
b) Umschulungen dienen dem Zweck, Kenntnisse und Kompetenzen im Hinblick auf eine Veränderung in der betrieblichen Umgebung zu vermitteln und sind von Ausbildungseinrichtungen durchzuführen, wenn die Sicherheitsüberprüfung der Veränderung ergibt, dass eine solche Ausbildung erforderlich ist.
c) Umschulungslehrgänge müssen die Festlegung des Folgenden umfassen:
d) Umschulungen müssen durchgeführt werden, bevor Fluglotsen die Rechte ihrer Lizenz in der veränderten betrieblichen Umgebung ausüben.
a) Die Ausbildung praktischer Ausbilder ist von Ausbildungseinrichtungen zu erarbeiten und durchzuführen und muss Folgendes umfassen:
b) Die unter Punkt (a) genannten Ausbildungslehrgänge und Beurteilungsmethoden müssen von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
a) Die Ausbildung von Beurteilern ist von Ausbildungseinrichtungen zu erarbeiten und durchzuführen und muss Folgendes umfassen:
b) Die unter Punkt (a) genannten Ausbildungslehrgänge und die Beurteilungsmethode müssen von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
In diesem Teil des vorliegenden Anhangs sind die administrativen Anforderungen an die zuständigen Behörden festgelegt, die für Erteilung, Aufrechterhaltung, Aussetzung oder Widerruf von Lizenzen, Berechtigungen und Vermerken und ärztlichen Zeugnissen für Fluglotsen und Zertifizierung von und Aufsicht über Ausbildungseinrichtungen und flugmedizinische Zentren verantwortlich sind.
a) Die zuständigen Behörden müssen alle zwei Jahre auf der Grundlage einer Analyse der durch diese Verordnung vorgeschriebenen Verfahrensweisen und ihrer Anwendung eine Beurteilung des Personalbedarfs für die Durchführung ihrer Aufsichtsaufgaben erstellen und aktualisieren.
b) Das Personal, das von der zuständigen Behörde bevollmächtigt wird, Zertifizierungs- und/oder Aufsichtsaufgaben durchzuführen, muss mindestens zur Durchführung der folgenden Aufgaben ermächtigt sein:
c) Die zuständige Behörde kann ihr Personal zur Durchführung von Beurteilungen bevollmächtigen, die zur Erteilung, Verlängerung und Erneuerung eines Kontrollstellenvermerks führen, sofern es die Anforderungen von ATCO.C.045 mit Ausnahme von Punkt (d)(1) erfüllt. Die Kenntnis der aktuellen betrieblichen Handlungsweisen und Verfahren der Kontrollstelle, in der die Beurteilung stattfindet, muss jedoch gewährleistet sein.
a) Die Aufgaben der zuständigen Behörden umfassen
1. Erteilung, Aussetzung und Widerruf von Lizenzen, Berechtigungen, Vermerken und von ärztlichen Zeugnissen;
2. Erteilung befristeter OJTI-Genehmigungen gemäß ATCO.C.025;
3. Erteilung befristeter Beurteilergenehmigungen gemäß ATCO.C.065;
4. Verlängerung und Erneuerung von Vermerken;
5. Verlängerung, Erneuerung und Einschränkung von ärztlichen Zeugnissen nach Verweisung durch den AME oder das AeMC;
6. Erteilung, Verlängerung, Erneuerung, Aussetzung, Widerruf, Einschränkung und Änderung von Zeugnissen für flugmedizinische Prüfer;
7. Erteilung, Aussetzung, Widerruf und Einschränkung von Zeugnissen für Ausbildungseinrichtungen und der Zeugnisse von flugmedizinischen Zentren;
8. Genehmigung von Ausbildungslehrgängen, Ausbildungsplänen und Kontrollstellenkompetenzprogrammen sowie von Beurteilungsmethoden;
9. Genehmigung der Beurteilungsmethodik für den Nachweis der Sprachkompetenz und die Erarbeitung von Anforderungen für die Sprachkompetenzbeurteilungsgremien gemäß ATCO.B.040;
10. Bestätigung der Notwendigkeit einer höheren Sprachkompetenzstufe (Stufe 5) gemäß ATCO.B.030(d);
11. Überwachung von Ausbildungseinrichtungen, einschließlich ihrer Ausbildungslehrgänge und -pläne;
12. Genehmigung und Überwachung der Kontrollstellenkompetenzprogramme;
13. Einrichtung geeigneter Rechtsbehelfs- und Bekanntgabeverfahren;
14. Schaffung der Voraussetzungen für die Anerkennung und den Austausch von Lizenzen, einschließlich der Übertragung der Unterlagen von Fluglotsen und der Rückgabe der alten Lizenz an die ausstellende zuständige Behörde gemäß ATCO.A.010;
15. Schaffung der Voraussetzungen für die Anerkennung von Zeugnissen und Lehrgangsgenehmigungen von Ausbildungseinrichtungen.
a) Die Agentur muss annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) erarbeiten, die zur Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen verwendet werden können. Wenn AMC erfüllt werden, sind auch die damit zusammenhängenden Anforderungen der Durchführungsbestimmungen erfüllt.
b) Es können alternative Nachweisverfahren angewandt werden, um die Einhaltung der Durchführungsbestimmungen zu erreichen.
c) Die zuständige Behörde muss ein System zur laufenden Überprüfung ein richten, ob alle alternativen Nachweisverfahren, die sie selbst oder Organisationen und Personen, die ihrer Aufsicht unterliegen, anwenden, die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen ermöglichen.
d) Die zuständige Behörde muss alle alternativen Nachweisverfahren, die von einer Einrichtung vorgeschlagen werden, gemäß ATCO.OR.B.005 mittels einer Analyse der vorgelegten Unterlagen und, falls dies für notwendig erachtet wird, einer Inspektion der Einrichtung überprüfen.
e) Wenn die zuständige Behörde selbst alternative Nachweisverfahren anwendet, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zu erreichen, hat sie
a) Die zuständige Behörde hat die Agentur unverzüglich im Fall signifikanter Probleme mit der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der vorliegenden Verordnung zu benachrichtigen.
b) Die zuständige Behörde hat der Agentur sicherheitsrelevante Informationen vorzulegen, die aus bei ihr eingegangenen Ereignismeldungen stammen.
a) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates muss die zuständige Behörde ein System für die angemessene Erfassung, Analyse und Weitergabe von Sicherheitsinformationen an wenden.
b) Die Agentur muss ein System für die angemessene Analyse eingegangener relevanter Sicherheitsinformationen an wenden und den Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich die erforderlichen Informationen, einschließlich Empfehlungen oder zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen, vorlegen, die diese benötigen, um rechtzeitig auf ein Sicherheitsproblem hinsichtlich Erzeugnissen, Teilen, Ausrüstungen, Personen oder Organisationen reagieren zu können, die der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen unterliegen.
c) Nach Erhalt der unter den Punkten (a) und (b) genannten Informationen hat die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um dem Sicherheitsproblem zu begegnen.
d) Gemäß Punkt c) ergriffene Maßnahmen sind sofort allen Personen bzw. Organisationen mitzuteilen, die diese nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen einhalten müssen. Die zuständige Behörde hat diese Maßnahmen auch der Agentur und, falls ein gemeinsames Handeln erforderlich ist, den übrigen betroffenen Mitgliedstaaten mitzuteilen.
a) Die zuständige Behörde muss ein Managementsystem ein richten und aufrechterhalten, das mindestens Folgendes umfasst:
b) Die zuständige Behörde muss für jeden Tätigkeitsbereich, einschließlich des Managementsystems, eine oder mehrere Personen mit leitender Gesamtverantwortlichkeit für die Durchführung der betreffenden Aufgabe(n) bestellen.
c) Die zuständige Behörde muss Verfahren für die Teilnahme an einem Austausch aller erforderlichen Informationen und für die Unterstützung der übrigen zuständigen Behörden erarbeiten, was auch den Informationsaustausch über alle Beanstandungen und die ergriffenen Folgemaßnahmen aufgrund der Aufsicht von Personen und Organisationen umfasst, die Tätigkeiten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchführen, aber von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zertifiziert sind.
d) Der Agentur ist für die Zwecke der Standardisierung eine Abschrift der Verfahren in Bezug auf das Managementsystem und deren Änderungen vorzulegen.
a) Aufgaben im Zusammenhang mit der Erstzertifizierung oder fortlaufenden Aufsicht über Personen oder Organisationen, die der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen unterliegen, dürfen von den Mitgliedstaaten nur qualifizierten Stellen zugewiesen werden. Bei der Zuweisung von Aufgaben hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass sie
b) Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass von dem internen Auditverfahren und einem Verfahren für das Sicherheitsrisikomanagement gemäß ATCO.AR.B.001(a)(4) alle in ihrem Namen durchgeführten Zertifizierungs- oder Aufsichtsaufgaben erfasst werden.
a) Die zuständige Behörde muss über ein System verfügen, mit dem Änderungen ermittelt werden, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre Aufgaben und Verpflichtungen, wie in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und in der vorliegenden Verordnung festgelegt, zu erfüllen. Dieses System muss es ihr ermöglichen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Managementsystem angemessen und wirksam bleibt.
b) Die zuständige Behörde muss ihr Managementsystem im Fall von Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der vorliegenden Verordnung rechtzeitig aktualisieren, um eine wirksame Umsetzung sicherzustellen.
c) Die zuständige Behörde muss die Agentur über Änderungen informieren, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre Aufgaben und Verpflichtungen, wie in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der vorliegenden Verordnung festgelegt, zu erfüllen.
a) Die zuständigen Behörden müssen ein Verzeichnis aller von ihr ausgestellten Zeugnisse für Organisationen und Lizenzen und Zeugnisse für Personal führen.
b) Die zuständige Behörde muss ein Aufzeichnungssystem für die angemessene Aufbewahrung, Zugänglichkeit und verlässliche Rückverfolgbarkeit von Folgendem einrichten:
c) Aufzeichnungen sind vorbehaltlich geltender datenschutzrechtlicher Bestimmungen mindestens fünf Jahre und Lizenzen für Personal mindestens 10 Jahre nach Ablaufdatum des letzten Vermerks in der Lizenz aufzubewahren.
a) Die zuständige Behörde hat Folgendes zu überprüfen:
b) Diese Überprüfung muss
c) Der Umfang der Aufsicht ist auf der Grundlage des Umfangs und der Ergebnisse der bisherigen Aufsichtstätigkeiten und der Sicherheitsprioritäten zu bestimmen.
d) Unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten sind der Umfang der Aufsicht über die Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats von Personen oder Organisationen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen bzw. ansässig sind, durchgeführt werden, und die Ergebnisse dieser Aufsicht auf der Grundlage der Sicherheitsprioritäten sowie der bisherigen Aufsichtstätigkeiten festzulegen.
e) Wenn sich die Tätigkeiten einer Person oder Organisation auf mehr als einen Mitgliedstaat erstrecken, kann die gemäß den Punkten (a) und (c) für die Aufsicht zuständige Behörde spezifische alternative Aufsichtsvereinbarungen mit der/den anderen zuständigen Behörde(n) vereinbaren. Personen bzw. Organisationen, die von einer solchen Vereinbarung betroffen sind, werden über ihr Bestehen und ihren Umfang informiert.
a) Die zuständige Behörde muss ein Aufsichtsprogramm einrichten und aufrechterhalten, das die Aufsichtstätigkeiten gemäß ATCO.AR.C.001 umfasst.
b) Für Organisationen, die von der zuständigen Behörde zertifiziert sind, ist das Aufsichtsprogramm unter Berücksichtigung der spezifischen Natur der Organisation, der Komplexität ihrer Tätigkeiten und der bisherigen Zertifizierungs- und/oder Aufsichtstätigkeiten zu erarbeiten. Innerhalb eines jeden Aufsichtsplanungszyklus muss Folgendes enthalten sein:
c) Auf Organisationen, die von der zuständigen Behörde zertifiziert wurden, muss ein Aufsichtsplanungszyklus von längstens 24 Monaten Anwendung finden.
d) Das Aufsichtsprogramm für Ausbildungseinrichtungen muss die Überwachung der Ausbildungsstandards umfassen, einschließlich Stichproben bei der Durchführung der Ausbildung, soweit sinnvoll.
e) Für Personen, die Inhaber einer Lizenz, einer Berechtigung oder eines Vermerks sind, die bzw. der von der zuständigen Behörde ausgestellt wurde, muss das Aufsichtsprogramm gegebenenfalls Inspektionen, einschließlich unangekündigter Inspektionen, umfassen.
a) Erhält die für die Aufsicht gemäß ATCO.AR.C.001 zuständige Behörde im Rahmen der Aufsicht oder auf anderem Wege Hinweise auf eine Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen durch eine Person, die Inhaber einer Lizenz ist, die gemäß dieser Verordnung ausgestellt wurde, so muss die zuständige Behörde die Beanstandung aufnehmen, diese verzeichnen, dies dem Inhaber der Lizenz schriftlich mitteilen und ggf. die Stelle informieren, bei der diese Person beschäftigt ist.
b) Wenn die zuständige Behörde, die die Beanstandung aufgenommen hat, die zuständige Behörde ist, die für die Ausstellung der Lizenz verantwortlich ist,
c) Wenn die zuständige Behörde, die die Beanstandung aufgenommen hat, nicht die zuständige Behörde ist, die für die Ausstellung der Lizenz verantwortlich ist, muss sie die zuständige Behörde, die die Lizenz erteilt hat, informieren. In diesem Fall muss die zuständige Behörde, die die Lizenz ausgestellt hat, Maßnahmen gemäß Punkt (b) ergreifen und die zuständige Behörde, die die Beanstandung aufgenommen hat, informieren.
a) Die zuständige Behörde hat Verfahren für die Beantragung, Erteilung und den Austausch von Lizenzen, die Erteilung von Berechtigungen und Vermerken sowie die Verlängerung und Erneuerung von Vermerken festzulegen. Diese Verfahren können Folgendes umfassen:
b) Bei Eingang eines Antrags und, soweit relevant, von Nachweisen muss die zuständige Behörde die Vollständigkeit des Antrags prüfen und ob der Anwärter die Anforderungen gemäß Anhang I erfüllt.
c) Erfüllt der Anwärter die einschlägigen Anforderungen, so muss sie gegebenenfalls die entsprechende Lizenz bzw. die entsprechenden Berechtigungen und Vermerke mit dem Formular für Lizenzen gemäß Anhang II Anlage 1 erteilen, verlängern oder erneuern. Die in ATCO.C.025 genannte befristete OJTI-Genehmigung und die in ATCO.C.065 genannte befristete Beurteilergenehmigung sind als gesondertes Dokument zu erteilen, in dem die Rechte des Inhabers sowie die Gültigkeit der Genehmigung angegeben werden.
d) Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, kann die zuständige Behörde Verfahren für die Festlegung einer einheitlichen Gültigkeitsfrist für mehrere Vermerke festlegen. Die Gültigkeitszeiträume der betreffenden Vermerke dürfen dabei jedoch nicht verlängert werden.
e) Die zuständige Behörde ersetzt die Fluglotsenlizenz, falls dies aus administrativen Gründen erforderlich ist und wenn der Platz unter Punkt XIIa der Lizenz nicht ausreicht. Das Datum der erstmaligen Erteilung der Berechtigungen und Berechtigungsvermerke ist in die neue Lizenz zu übertragen.
a) Für die Zwecke von ATCO.A.020 muss die zuständige Behörde administrative Verfahren für Aussetzung und Widerruf von Lizenzen, Berechtigungen und Vermerken erstellen.
b) Die zuständige Behörde kann die Lizenz im Falle einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit, die nicht gemäß den in ATCO.A.015(e) genannten Verfahren beendet wird, aussetzen.
c) Die zuständige Behörde muss eine Lizenz, eine Berechtigung oder einen Vermerk gemäß ATCO.AR.C.010 insbesondere unter den folgenden Umständen aussetzen oder widerrufen:
d) Im Falle einer Aussetzung oder des Widerrufs von Lizenzen, Berechtigungen und Vermerken hat die zuständige Behörde den Lizenzinhaber schriftlich über diese Entscheidung und sein Beschwerderecht gemäß den in ATCO.AR.A.010(a)(1)4 festgelegten Verfahren zu informieren. Über die Aussetzung oder den Widerruf der Beurteilerberechtigung ist auch die jeweilige Flugsicherungsorganisation zu informieren.
e) Die zuständige Behörde muss eine Lizenz, eine Berechtigung oder einen Vermerk auch auf schriftliches Verlangen des Inhabers der Lizenz aussetzen oder widerrufen.
a) Bei Eingang eines Antrags auf Ausstellung eines Zeugnisses als Ausbildungseinrichtung muss die zuständige Behörde die Erfüllung der Anforderungen gemäß Anhang III durch die Ausbildungseinrichtung prüfen.
b) Wenn die antragstellende Ausbildungseinrichtung die einschlägigen Anforderungen erfüllt, muss die zuständige Behörde ein Zeugnis in dem in Anhang II Anlage 2 festgelegten Format erteilen.
c) Um es einer Einrichtung zu erlauben, Änderungen ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß ATCO.OR.B.015 und ATCO.AR.E.010(c) durchzuführen, muss die zuständige Behörde das von der Ausbildungseinrichtung vorgelegte Verfahren genehmigen, in dem der Umfang solcher Änderungen festgelegt und beschrieben ist, wie solche Änderungen verwaltet und mitgeteilt werden.
a) Die zuständige Behörde muss Ausbildungslehrgänge und Ausbildungspläne genehmigen, die gemäß den in ATCO.OR.D.001 festgelegten Anforderungen erarbeitet wurden.
b) Nach einem Austausch einer Lizenz gemäß ATCO.A.010 muss die zuständige Behörde den gemäß ATCO.B.020(b) und (c) erstellten Berechtigungslehrgang spätestens sechs Wochen nach Vorlage des Antrags auf die Genehmigung des Lehrgangs genehmigen bzw. nach dieser Frist ablehnen, wobei sie zu gewährleisten hat, dass die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.
a) Bei Eingang eines Antrags auf eine Änderung, die der vorherigen Genehmigung gemäß ATCO.OR.B.015 bedarf, muss die zuständige Behörde die Erfüllung der Anforderungen gemäß Anhang III durch die Ausbildungseinrichtung überprüfen, bevor sie die Genehmigung erteilt.
b) Unbeschadet weiterer Durchsetzungsmaßnahmen gemäß ATCO.AR.E.015 muss die zuständige Behörde unverzüglich geeignete Maßnahmen ergreifen, wenn die Organisation Änderungen, die der vorherigen Genehmigung bedürfen, ohne Vorliegen der Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Punkt (a) durchführt.
c) Bezüglich Änderungen, die keiner vorherigen Genehmigung bedürfen, muss die zuständige Behörde ein von der Ausbildungseinrichtung gemäß ATCO.OR.B.015 erarbeitetes Verfahren genehmigen, in dem der Umfang solcher Änderungen und die Verfahren zu ihrer Behandlung und Bekanntgabe festgelegt sind. Im Verfahren der fortlaufenden Aufsicht muss die zuständige Behörde die in der Benachrichtigung gemachten Angaben daraufhin beurteilen, ob die ergriffenen Maßnahmen den genehmigten Verfahren und einschlägigen Anforderungen entsprechen.
a) Die zuständige Behörde muss über ein System für die Analyse von Beanstandungen hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Sicherheit verfügen.
b) Ein Verstoß der Stufe 1 („Level 1 Finding“) ist durch die zuständige Behörde zu beanstanden, wenn eine wesentliche Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der vorliegenden Verordnung, der Verfahren und Handbücher der Ausbildungseinrichtung, der Ausbildungsart(en) und/oder der erbrachten Leistungen oder ausgestellten Zeugnisse festgestellt wird, die den Sicherheitsstatus senkt oder schwerwiegend gefährdet und/oder zu einer erheblichen Verschlechterung der durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen führt.
c) Ein Verstoß der Stufe 2 („Level 2 Finding“) ist durch die zuständige Behörde zu beanstanden, wenn eine Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der vorliegenden Verordnung, der Verfahren und Handbücher der Ausbildungseinrichtung, der Ausbildungsart(en) und/oder der erbrachten Leistungen oder ausgestellten Zeugnisse festgestellt wird, die den Sicherheitsstatus senken oder gefährden könnte und/oder zu einer Verschlechterung der durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen führen könnte.
d) Liegt eine Beanstandung im Rahmen der Aufsicht oder auf sonstige Weise vor, muss die zuständige Behörde, unbeschadet erforderlicher zusätzlicher Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der vorliegenden Verordnung, der Ausbildungseinrichtung die Feststellung schriftlich mitteilen und Abhilfemaßnahmen bezüglich der festgestellten Nichteinhaltung(en) verlangen.
e) Die zuständige Behörde muss Aufzeichnungen über alle festgestellten Beanstandungen und, falls zutreffend, die von ihr angewandten Durchsetzungsmaßnahmen sowie alle Abhilfemaßnahmen und Fristen für den Abschluss von Maßnahmen bezüglich der Beanstandungen führen.
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1).
Teilabschnitt ARA.GEN;
Teilabschnitt ARA.AeMC;
ARA.MED.120 Medizinische Sachverständige;
ARA.MED.125 Verweisung an die Genehmigungsbehörde;
ARA.MED.150 Führung von Aufzeichnungen;
ARA.MED.200 Verfahren für die Ausstellung, Verlängerung, Erneuerung oder Änderung eines AME-Zeugnisses;
ARA.MED.245 Fortlaufende Aufsicht;
ARA.MED.250 Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf eines AME-Zeugnisses;
ARA.MED.255 Durchsetzungsmaßnahmen;
ARA.MED.315 Überprüfung von Untersuchungsberichten und
ARA.MED.325 Verfahren für die Überprüfung.
Das ärztliche Zeugnis muss den folgenden Spezifikationen genügen:
a) Inhalt
b) Material: Das Papier oder sonstiges verwendetes Material muss Veränderungen oder Radierungen verhindern oder leicht erkennbar machen. Einträge oder Streichungen im Formblatt müssen von der zuständigen Behörde eindeutig autorisiert sein.
c) Sprache: Ärztliche Zeugnisse müssen in der/den Landesprache(n) und in englischer Sprache und derjenigen Sprache abgefasst sein, die die zuständige Behörde für zweckmäßig hält.
d) Alle Datumsangaben im ärztlichen Zeugnis müssen im Format TT/MM/JJJJ gemacht werden.
Nachdem sich die zuständige Behörde davon überzeugt hat, dass der AME die einschlägigen Anforderungen erfüllt, stellt sie das AME-Zeugnis aus oder verlängert, erneuert oder ändert es unter Verwendung des in Anhang II Anlage 3 festgelegten Formblatts.
Nachdem sich die zuständige Behörde davon überzeugt hat, dass das AeMC die einschlägigen Anforderungen erfüllt, stellt sie das AeMC-Zeugnis aus oder ändert es unter Verwendung des in Anhang II Anlage 4 festgelegten Formblatts.
Die zuständige Behörde stellt den AME und AeMC Formblätter zur Verfügung, die für Folgendes zu verwenden sind:
a) Anträge auf ein ärztliches Zeugnis und
b) Untersuchungsberichte für Anwärter für Klasse 3.
In diesem Teil des vorliegenden Anhangs sind die Anforderungen an Ausbildungseinrichtungen für Fluglotsen und flugmedizinische Zentren für die Erlangung und Aufrechterhaltung eines Zeugnisses gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der vorliegenden Verordnung festgelegt.
a) Anträge auf ein Zeugnis als Ausbildungseinrichtung sind bei der zuständigen Behörde so rechtzeitig einzureichen, dass die zuständige Behörde den Antrag prüfen kann. Der Antrag wird nach dem von dieser Behörde festgelegten Verfahren gestellt.
b) Anwärter für ein erstmaliges Zeugnis müssen der zuständigen Behörde Nachweise darüber vorlegen, in welcher Weise sie die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der vorliegenden Verordnung erfüllen werden.
c) Anträge auf Erteilung eines Zeugnisses als Ausbildungseinrichtung müssen folgende Angaben enthalten:
a) Eine Organisation kann alternative Nachweisverfahren zu den von der Agentur angenommenen AMC verwenden, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der vorliegenden Verordnung nachzuweisen.
b) Wenn eine Organisation alternative Nachweisverfahren verwenden möchte, muss sie der zuständigen Behörde vor deren Umsetzung eine vollständige Beschreibung der alternativen Nachweisverfahren vorlegen. Die Beschreibung muss alle eventuell relevanten Änderungen von Handbüchern oder Verfahren sowie eine Bewertung enthalten, mit der die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen nachgewiesen wird.
c) Die Organisation kann diese alternativen Nachweisverfahren vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde und nach Eingang der gemäß ATCO.AR.A.015(d) vorgeschriebenen Benachrichtigung umsetzen.
a) Ausbildungseinrichtungen müssen den Aufgabenbereich und die Rechte einhalten, die in den Bedingungen der Zulassung festgelegt sind, die dem Zeugnis der Organisation beigefügt sind.
b) Damit sichergestellt ist, dass die einschlägigen Anforderungen von Anhang I Teilabschnitt D (Teil-ATCO) erfüllt werden, darf das Recht zur Durchführung von betrieblichem und Kompetenzerhaltungstraining nur Ausbildungseinrichtungen gewährt werden, die
a) Bei Änderungen bei der Organisation, die Auswirkungen auf das Zeugnis oder die Bedingungen der Zulassung einer Ausbildungseinrichtung oder auf ein relevantes Element der Managementsysteme der Ausbildungseinrichtung haben, ist die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen.
b) Ausbildungseinrichtungen müssen bezüglich Änderungen, die eine vorherige Genehmigung zusätzlich zu den unter Punkt (a) genannten erfordern, eine Vereinbarung mit ihrer zuständigen Behörde treffen.
c) Bezüglich Änderungen, für die eine vorherige Genehmigung gemäß den Punkten (a) und (b) erforderlich ist, muss die Ausbildungseinrichtung eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde beantragen. Der Antrag ist vor der Umsetzung solcher Änderungen zu stellen, um es der zuständigen Behörde zu ermöglichen, die fortgesetzte Einhaltung dieser Verordnung zu überprüfen und, falls erforderlich, das Zeugnis als Ausbildungseinrichtung und damit zusammenhängende Zulassungsbedingungen zu ändern.
d) Änderungen bei den unter Punkt (a) genannten Elementen aufgrund unvorhersehbarer Umstände sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, damit die Genehmigung in der erforderlichen Weise erteilt werden kann.
e) Alle Änderungen, die keiner vorherigen Genehmigung bedürfen, sind gemäß dem von der zuständigen Behörde nach ATCO.AR.E.010 festgelegten Verfahren zu behandeln und dieser anzuzeigen.
f) Ausbildungseinrichtungen müssen der zuständigen Behörde mitteilen, wenn sie ihre Tätigkeit einstellen.
a) Das Zeugnis einer Ausbildungseinrichtung muss gültig bleiben, solange das Zeugnis nicht zurückgegeben oder widerrufen wird und die Ausbildungseinrichtung weiterhin die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der vorliegenden Verordnung unter Berücksichtigung der Bestimmungen bezüglich der Behandlung von Beanstandungen gemäß ATCO.OR.B.030 erfüllt.
b) Nach Widerruf oder Einstellung aller Tätigkeiten ist das Zeugnis unverzüglich an die zuständige Behörde zurückzugeben.
Für die Zwecke einer Überprüfung der erforderlichen Unterlagen, Daten, Verfahren und sonstigem für die Durchführung der Aufgaben der zuständigen Behörde relevantem Material müssen Ausbildungseinrichtungen und Anwärter für Zeugnisse als Ausbildungseinrichtung allen von der zuständigen Behörde ermächtigten oder für diese handelnden Personen Zutritt zu den betreffenden Räumlichkeiten gewähren.
Nach Erhalt einer Benachrichtigung über Beanstandungen durch die zuständige Behörde gemäß ATCO.AR.E.015 muss
a) die Ausbildungseinrichtung der Grundursache der Beanstandung nachgehen;
b) die Ausbildungseinrichtung einen Abhilfeplan erstellen und
c) die Ausbildungseinrichtung zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde innerhalb der mit dieser Behörde vereinbarten Frist gemäß ATCO.AR.E.015 die Umsetzung der Abhilfemaßnahmen nachweisen.
Die Ausbildungseinrichtung muss alle von der zuständigen Behörde auferlegten Sicherheitsmaßnahmen gemäß ATCO.AR.C.001 Buchstabe a Absatz 3 für die Tätigkeiten der Ausbildungseinrichtung umsetzen.
a) Ausbildungseinrichtungen, die Ausbildungsmaßnahmen am Arbeitsplatz durchführen, müssen der zuständigen Behörde und jeder sonstigen Organisation, deren Benachrichtigung der Staat des Betreibers vorschreibt, alle bei ihren Ausbildungsaktivitäten auftretenden Unfälle, schweren Störungen und Ereignisse wie in der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 definiert melden.
b) Berichte müssen so bald wie möglich vorgelegt werden, in jedem Fall jedoch innerhalb von 72 Stunden, nachdem die Ausbildungseinrichtung den Sachverhalt festgestellt hat, auf den sich der Bericht bezieht, sofern nicht außergewöhnliche Umstände dies verhindern.
c) Soweit relevant, hat die Ausbildungseinrichtung ihren Folgebericht mit Einzelheiten zu den Maßnahmen vorzulegen, mit denen sie ähnliche Ereignisse in der Zukunft zu verhindern beabsichtigt, sobald diese Maßnahmen festgelegt wurden.
d) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 müssen unter den Punkten (a), (b) und (c) genannten Berichte in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise vorgelegt werden und alle der Organisation bekannten Informationen über den Sachverhalt enthalten.
Ausbildungseinrichtungen müssen ein Managementsystem erarbeiten, einführen und pflegen, das mindestens Folgendes beinhaltet:
a) klar definierte Linien der Verantwortlichkeit und Rechenschaftspflicht in der gesamten Organisation, einschließlich einer unmittelbaren Sicherheitsrechenschaftspflicht des verantwortlichen Betriebsleiters;
b) eine Beschreibung der allgemeinen Grundsätze der Organisation bezüglich der Sicherheit, als Sicherheitsrichtlinien bezeichnet;
c) eine Beschreibung der mit den Tätigkeiten der Ausbildungseinrichtung verbundenen Flugsicherheitsrisiken, ihrer Bewertung und des Managements der damit verbundenen Risiken, einschließlich Maßnahmen zur Senkung des Risikos und zur Überprüfung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen;
d) die Aufrechterhaltung der notwendigen Fachkompetenz des Personals für die Bewältigung seiner Aufgaben;
e) Dokumentation aller Schlüsselverfahren des Managementsystems, einschließlich eines Verfahrens, das dem Personal seine Verantwortlichkeiten deutlich macht, und des Verfahrens für die Änderung dieser Dokumentation;
f) eine Funktion für die Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch die Organisation. Die Überwachung der Einhaltung beinhaltet ein Feedback-System der Beanstandungen an den verantwortlichen Betriebsleiter, um die wirksame Umsetzung eventuell erforderlicher Abhilfemaßnahmen sicherzustellen;
g) Das Managementsystem muss der Größe der Organisation und ihren Tätigkeiten angemessen sein, wobei die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Gefahren und zugehörigen Risiken zu berücksichtigen sind.
a) Ausbildungseinrichtungen müssen sicherstellen, dass — wenn sie Teile ihrer Tätigkeiten extern vergeben bzw. einkaufen — die extern vergebenen oder eingekauften Tätigkeiten oder Teile von Tätigkeiten die einschlägigen Anforderungen erfüllen.
b) Vergibt eine Ausbildungseinrichtung einen Teil ihrer Tätigkeiten an eine Organisation, die nicht selbst für die Durchführung dieser Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung zertifiziert ist, muss die unter Vertrag genommene Organisation zu den Bedingungen der Genehmigung im Zeugnis der unter Vertrag nehmenden Ausbildungseinrichtung arbeiten. Die unter Vertrag nehmende Ausbildungseinrichtung muss sicherstellen, dass die zuständige Behörde Zugang zu der unter Vertrag genommenen Organisation hat, um sich von der ständigen Einhaltung der einschlägigen Anforderungen überzeugen zu können.
a) Ausbildungseinrichtungen müssen einen verantwortlichen Betriebsleiter ernennen.
b) Die Ausbildungseinrichtung muss eine Person oder Personen benennen, die für die Ausbildung zuständig ist/sind. Diese Person(en) ist/sind letztlich dem verantwortlichen Betriebsleiter gegenüber verantwortlich.
c) Die Ausbildungseinrichtung muss über ausreichend qualifiziertes Personal für die gemäß den einschlägigen Anforderungen geplanten Aufgaben und durchzuführenden Tätigkeiten verfügen.
d) Ausbildungseinrichtungen müssen Aufzeichnungen führen über theoretische Ausbilder mit deren einschlägigen beruflichen Qualifikationen, geeignetem Kenntnisstand und angemessener Erfahrung und den Nachweisen hierfür, der Beurteilung der Unterrichtstechniken und der Sachgebiete, die sie unterrichten dürfen.
e) Ausbildungseinrichtungen müssen ein Verfahren zur Aufrechterhaltung der Befähigung der theoretischen Ausbilder erarbeiten.
f) Ausbildungseinrichtungen müssen sicherstellen, dass praktische Ausbilder und Beurteiler erfolgreich eine Auffrischungsschulung zur Verlängerung ihres jeweiligen Vermerks absolvieren.
g) Ausbildungseinrichtungen müssen Aufzeichnungen über Personen führen, die zur Beurteilung der Befähigung praktischer Ausbilder und der Befähigung von Beurteilern gemäß ATCO.C.045 mit deren einschlägigen Vermerken befähigt sind.
a) Ausbildungseinrichtungen müssen über Einrichtungen verfügen, die es ihnen ermöglichen, alle geplanten Aufgaben und Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung durchzuführen und zu verwalten.
b) Die Ausbildungseinrichtung muss sicherstellen, dass die synthetischen Übungsgeräte die entsprechenden Spezifikationen und Anforderungen für die Aufgabe erfüllen.
c) Während Ausbildungsmaßnahmen am Arbeitsplatz muss die Ausbildungseinrichtung sicherstellen, dass der Ausbilder über genau die gleichen Informationen verfügt wie die Person, die diese Ausbildung absolviert, und über die Mittel, unverzüglich einzugreifen.
a) Ausbildungseinrichtungen müssen detaillierte Aufzeichnungen über Personen führen, die eine Ausbildung absolvieren oder absolviert haben, als Nachweis dafür, dass alle Anforderungen der Ausbildungslehrgänge erfüllt wurden.
b) Ausbildungseinrichtungen müssen in der erforderlichen Weise ein System zur Erfassung der beruflichen Qualifikationen und der Beurteilungen der Unterrichtstechniken von Ausbildern und Beurteilern sowie der Sachgebiete, die sie unterrichten dürfen, erarbeiten, führen und pflegen.
c) Die unter den Punkten (a) und (b) genannten Aufzeichnungen müssen vorbehaltlich geltender nationaler datenschutzrechtlicher Bestimmungen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden,
d) Das Archivierungsverfahren, einschließlich des Formats der Aufzeichnungen, ist im Managementsystem der Ausbildungseinrichtung festzulegen.
e) Aufzeichnungen sind in einer sicheren Weise aufzubewahren.
Ausbildungseinrichtungen weisen nach, dass ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen, um die Ausbildung entsprechend dieser Verordnung durchzuführen, und dass für die Tätigkeiten entsprechend der Art der durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen ausreichender Versicherungsschutz besteht und alle Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung durchgeführt werden können.
Ausbildungseinrichtungen müssen Folgendes erarbeiten
a) Ausbildungspläne und Ausbildungslehrgänge entsprechend den Arten von durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen gemäß den Anforderungen von Anhang I (Teil-ATCO) Teilabschnitt D;
b) Sachgebiete, Sachgebietsziele, Themen und Unterthemen für Berechtigungsvermerke gemäß den in Anhang I (Teil-ATCO) festgelegten Anforderungen;
c) Beurteilungsmethoden gemäß ATCO.D.090(a)(3) und ATCO.D.095(a)(3).
a) Die Ausbildungseinrichtung gibt dem Anwärter seine Prüfungs- und Beurteilungsergebnisse bekannt und stellt dem Anwärter auf Aufforderung ein Zeugnis mit seinen Prüfungs- und Beurteilungsergebnissen aus.
b) Nach erfolgreichem Abschluss der Erstausbildung oder einer Berechtigungsausbildung für die Erteilung einer weiteren Berechtigung stellt die Ausbildungseinrichtung ein Zeugnis aus.
c) Ein Zeugnis über den Abschluss der Grundausbildung wird auf Antrag des Anwärters nur ausgestellt, wenn alle Sachgebiete, Themen und Unterthemen in Anhang I Anlage 2 dieser Verordnung durchlaufen wurden und der Anwärter die entsprechenden Prüfungen und Beurteilungen bestanden hat.
Verordnung (EU) Nr. 290/2012 der Kommission vom 30. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 100 vom 5.4.2012, S. 1).
a) alle Erwähnungen von Klasse 1 durch Klasse 3 zu ersetzen sind und
b) alle Erwähnungen von Teil MED durch Teil ATCO.MED zu ersetzen sind.
Für die Zwecke dieses Teils ist die zuständige Behörde
a) für flugmedizinische Zentren (Aero-Medical Centres, AeMC)
b) für flugmedizinische Sachverständige (Aero-Medical Examiners, AME)
In diesem Teil des vorliegenden Anhangs werden die Anforderungen festgelegt für
a) die Erteilung, Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung des für die Ausübung der Rechte einer Fluglotsenlizenz oder einer Auszubildendenlizenz, mit Ausnahme von Ausbildern für synthetische Übungsgeräte, erforderlichen ärztlichen Zeugnisses und
b) die Zertifizierung von AME für die Erteilung von ärztlichen Zeugnissen der Klasse 3.
Für die Zwecke dieses Teils gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Bestätigtes medizinisches Ergebnis“ ist das Ergebnis, zu dem einer oder mehrere von der Genehmigungsbehörde akzeptierte medizinische Sachverständige auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien für die Zwecke des jeweiligen Falls in Beratung mit betrieblichen Sachverständigen oder sonstigen Sachverständigen in der erforderlichen Weise und einschließlich einer betrieblichen Risikobewertung gelangt sind.
b) „Flugmedizinische Beurteilung“ ist das Ergebnis bezüglich der Tauglichkeit eines Anwärters auf der Grundlage einer Prüfung der Krankengeschichte des Anwärters und flugmedizinischer Untersuchungen wie in diesem Teil vorgeschrieben und eventuell erforderlicher weiterer Untersuchungen und medizinischer Tests.
c) „Flugmedizinische Untersuchung“ ist eine Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation oder andere Überprüfungsmaßnahme zur Feststellung der Tauglichkeit zur Ausübung der Rechte der Lizenz.
d) „Augenspezialist“ ist ein Facharzt für Augenheilkunde oder ein in Optometrie ausgebildeter Spezialist, der in der Diagnose von Erkrankungen geschult ist.
e) „Überprüfung“ ist die Beurteilung eines Verdachts auf eine bestimmte Erkrankung bei einem Anwärter mittels Untersuchungen und Tests zur Feststellung, ob eine Erkrankung vorliegt oder nicht.
f) „Genehmigungsbehörde“ ist die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die die Lizenz ausgestellt hat oder bei der eine Person die Erteilung einer Lizenz beantragt oder, wenn eine Person noch keine Lizenz beantragt hat, die gemäß diesem Teil zuständige Behörde.
g) „Einschränkung“ ist eine Auflage, die mit einem ärztlichen Zeugnis verbunden ist und bei der Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte eingehalten werden muss.
h) „Refraktionsfehler“ ist die mit Standardmethoden in Dioptrien gemessene Abweichung von der Normalsichtigkeit, wobei der am stärksten ametrope Meridian zugrunde gelegt wird.
i) „Signifikant“ ist ein Schweregrad eines Gesundheitszustands, der die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte unmöglich machen würde.
Die an einer flugmedizinischen Untersuchung, flugmedizinischen Beurteilung und Zertifizierung beteiligten Personen stellen sicher, dass die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht jederzeit gewährleistet ist.
a) Lizenzinhaber dürfen die Rechte ihrer Lizenz nicht ausüben, wenn sie
b) Weiterhin müssen sich Inhaber eines Zeugnisses der Klasse 3 ohne unangemessene Verzögerung und vor Ausübung der Rechte ihrer Lizenz flugmedizinisch beraten lassen, wenn sie
a) Wenn die Durchführung flugmedizinischer Untersuchungen und Beurteilungen gemäß diesem Teil erforderlich ist, müssen das AeMC oder der AME
b) Nach Abschluss der flugmedizinischen Untersuchungen und Beurteilungen müssen das AeMC und der AME
c) AeMC und AME müssen detaillierte Aufzeichnungen über die durchgeführten flugmedizinischen Untersuchungen und Beurteilungen gemäß diesem Teil und die Ergebnisse für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren oder für den nach nationalen Rechtsvorschriften geltenden Zeitraum aufbewahren, wenn dieser länger ist.
d) AeMC und AME müssen dem medizinischen Gutachter der zuständigen Behörde auf Aufforderung alle flugmedizinischen Aufzeichnungen und Berichte und sonstigen relevanten Informationen vorlegen, wenn dies erforderlich ist für
a) Anwärter für und Inhaber einer Fluglotsenlizenz oder Auszubildendenlizenz müssen Inhaber eines ärztlichen Zeugnisses der Klasse 3 sein.
b) Lizenzinhaber dürfen zu keiner Zeit über mehrere gemäß diesem Teil ausgestellte ärztliche Zeugnisse verfügen.
a) Die Beantragung eines ärztlichen Zeugnisses hat in der von der zuständigen Behörde festgelegten Art und Weise zu erfolgen.
b) Anwärter für ein ärztliches Zeugnis müssen dem AeMC oder AME Folgendes vorlegen:
c) Bei der Beantragung einer Verlängerung oder Erneuerung des ärztlichen Zeugnisses müssen Anwärter dem AeMC oder dem AME das letzte vor den jeweiligen flugmedizinischen Untersuchungen ausgestellte ärztliche Zeugnis vorlegen.
a) Ein ärztliches Zeugnis darf erst ausgestellt, verlängert oder erneuert werden, wenn die erforderlichen flugmedizinischen Untersuchungen und Beurteilungen abgeschlossen sind und der Anwärter als tauglich beurteilt wurde.
b) Erstmalige Ausstellung
c) Verlängerung und Erneuerung
d) Das AeMC oder der AME dürfen ein ärztliches Zeugnis nur ausstellen, verlängern oder erneuern es, wenn
e) Der AME, das AeMC oder, im Falle einer Verweisung, die Genehmigungsbehörde können verlangen, dass sich der Anwärter, wenn dies klinisch indiziert ist, weiteren medizinischen Untersuchungen unterzieht, bevor das ärztliche Zeugnis ausgestellt, verlängert oder erneuert wird.
f) Die Genehmigungsbehörde kann ein ärztliches Zeugnis ausstellen oder erneut ausstellen, wenn
1. Ärztliche Zeugnisse der Klasse 3 sind für einen Zeitraum von 24 Monaten gültig.
2. Der Gültigkeitszeitraum von ärztlichen Zeugnissen der Klasse 3 wird bei Lizenzinhabern, die ein Alter von 40 Jahren erreicht haben, auf 12 Monate verkürzt. Ein ärztliches Zeugnis, das vor Erreichen eines Alters von 40 Jahren ausgestellt wurde, wird ungültig, wenn der Lizenzinhaber ein Alter von 41 Jahren erreicht hat.
3. Der Gültigkeitszeitraum eines ärztlichen Zeugnisses, einschließlich einer damit verbundenen Untersuchung oder speziellen Überprüfung,
Flugmedizinische Untersuchungen und Beurteilungen zur Verlängerung eines ärztlichen Zeugnisses können bis zu 45 Tage vor dem Ablaufdatum des ärztlichen Zeugnisses durchgeführt werden.
1. Wenn der Inhaber eines ärztlichen Zeugnisses Buchstabe b nicht erfüllt, ist eine Erneuerung der flugmedizinischen Untersuchung und Beurteilung erforderlich.
2. Wenn das ärztliche Zeugnis
a) Nach einem Widerruf des ärztlichen Zeugnisses hat der Inhaber das ärztliche Zeugnis unverzüglich an die Genehmigungsbehörde zurückzugeben.
b) Bei einer Aussetzung des ärztlichen Zeugnisses hat der Inhaber das ärztliche Zeugnis auf Aufforderung durch die Genehmigungsbehörde an diese zurückzugeben.
Wenn ein Anwärter für ein ärztliches Zeugnis der Klasse 3 an die Genehmigungsbehörde gemäß ATCO.MED.B.001 verwiesen wird, muss das AeMC oder der AME die einschlägigen medizinischen Unterlagen an die Genehmigungsbehörde weiterleiten.
a) Einschränkungen in ärztlichen Zeugnissen der Klasse 3
b) Bei der Beurteilung, ob eine Einschränkung notwendig ist, ist insbesondere Folgendes zu prüfen:
c) Betriebliche Einschränkungen
d) Dem Inhaber eines ärztlichen Zeugnisses können sonstige Einschränkungen auferlegt werden, wenn dies erforderlich ist, um die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte zu gewährleisten.
e) Dem Inhaber eines ärztlichen Zeugnisses auferlegte Einschränkungen sind in diesem Zeugnis anzugeben.
Anwärter dürfen Folgendes nicht aufweisen, das eine funktionelle Beeinträchtigung eines Ausmaßes nach sich ziehen würden, das die sichere Wahrnehmung der Aufgaben beeinträchtigen oder den Anwärter plötzlich außerstande setzen kann, die mit der Lizenz verbundenen Rechte sicher auszuüben:
1. angeborene oder erworbene Normabweichungen;
2. aktive, latente, akute oder chronische Erkrankungen oder Behinderungen;
3. Wunden, Verletzungen oder Operationsfolgen;
4. Wirkungen oder Nebenwirkungen eines für therapeutische, diagnostische oder präventive Zwecke angewandten bzw. eingenommenen verschreibungspflichtigen oder nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels.
1. Die Durchführung eines standardmäßigen 12-Kanal-Ruhe-Elektrokardiogramms (EKG) und die Erstellung eines Berichts erfolgen bei der Untersuchung für die erstmalige Erteilung eines ärztlichen Zeugnisses und
2. Eine erweiterte kardiovaskuläre Beurteilung ist erforderlich
3. Eine Bestimmung der Serumlipide, einschließlich des Cholesterins, ist erforderlich bei der Untersuchung zum Zwecke der Erstausstellung eines ärztlichen Zeugnisses, bei der ersten Untersuchung nach Vollendung des 40. Lebensjahres und bei klinischer Indikation.
1. Anwärter sind als untauglich zu beurteilen, wenn bei ihnen einer der folgenden Befunde vorliegt:
2. Anwärter mit bestätigter Vorgeschichte oder Diagnose eines der folgenden Befunde müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen:
1. Eine Blutdruckmessung ist bei jeder Untersuchung durchzuführen.
2. Der Blutdruck des Anwärters muss im Normalbereich liegen.
3. Anwärter werden als untauglich beurteilt, wenn
4. Wird eine Arzneimitteltherapie zur Einstellung des Blutdrucks eingeleitet, so erfolgt eine Beurteilung als vorübergehend untauglich, um signifikante Nebenwirkungen ausschließen zu können.
1. Anwärter sind als untauglich zu beurteilen, wenn bei ihnen einer der folgenden Befunde vorliegt:
2. Anwärter, bei denen einer der folgenden Befunde vorliegt, müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen und zum Ausschluss einer Myokardischämie einer kardiologischen Beurteilung unterzogen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen:
3. Anwärter mit einer Vorgeschichte oder Diagnose eines der folgenden Befunde müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen und einer kardiologischen Beurteilung unterzogen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen:
1. Anwärter für ein ärztliches Zeugnis der Klasse 3, bei denen signifikante Überleitungsstörungen oder Herzrhythmusstörungen, intermittierend oder nachgewiesen permanent, vorliegen, müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen und einer kardiologischen Beurteilung mit befriedigendem Ergebnis unterzogen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen. Zu diesen Störungen zählen Folgende:
2. Anwärter, bei denen einer der unter den Punkten (i) bis (viii) genannten Befunde vorliegt, können bei zufriedenstellender kardiologischer Beurteilung als tauglich beurteilt werden, sofern bei ihnen keine andere Normabweichung vorliegt:
3. Anwärter mit einer Vorgeschichte eines der folgenden Befunde müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen und einer kardiologischen Beurteilung mit befriedigendem Ergebnis unterzogen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen:
4. Anwärter sind als untauglich zu beurteilen, wenn bei ihnen einer der folgenden Befunde vorliegt:
a) Anwärter mit signifikanter Beeinträchtigung der Lungenfunktion müssen zur flugmedizinischen Beurteilung an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden. Es kann erwogen werden, sie als tauglich zu beurteilen, sobald die Lungenfunktion wiederhergestellt ist und als zufriedenstellend eingestuft wird.
b) Untersuchung
c) Anwärter, bei denen ihrer Krankengeschichte oder Diagnose zufolge Asthma bronchiale vorliegt, das einer Arzneimitteltherapie bedarf, müssen sich einer zufriedenstellenden pneumologischen Beurteilung unterziehen. Eine Beurteilung als tauglich kann erwogen werden, wenn der Anwärter symptomlos ist und die Behandlung die Sicherheit nicht beeinträchtigt.
d) Anwärter mit einer Vorgeschichte oder bestätigter Diagnose eines der folgenden Befunde müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen und einer Untersuchung der Lunge und der Atemwege mit befriedigendem Ergebnis unterzogen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen:
a) Anwärter mit Erkrankungs- oder Operationsfolgen im Bereich des Magen-Darm-Trakts oder seiner Adnexe, die Handlungsunfähigkeit verursachen können, insbesondere Obstruktionen durch Striktur oder Kompression, sind als untauglich zu beurteilen.
b) Anwärter dürfen keine Hernien aufweisen, die zu Handlungsunfähigkeit führen können.
c) Anwärter mit Erkrankungs- oder Operationsfolgen im Bereich des Magen-Darm-Trakts, einschließlich derjenigen unter den Punkten (1) bis (5), können nach erfolgreicher Behandlung oder nach vollständiger Genesung nach einem chirurgischen Eingriff und vorbehaltlich einer zufriedenstellenden gastroenterologischen Beurteilung als tauglich beurteilt werden:
a) Anwärter mit Stoffwechsel-, Ernährungs- oder endokrinen Funktionsstörungen können als tauglich beurteilt werden, sofern die Störung nachweislich stabil ist und eine zufriedenstellende flugmedizinische Beurteilung vorliegt.
b) Diabetes mellitus
a) Blutuntersuchungen sind ggf. vom AME oder AeMC unter Berücksichtigung der Krankengeschichte und nach der körperlichen Untersuchung festzulegen.
b) Anwärter mit einer hämatologischen Erkrankung wie
c) Anwärter mit einer akuten Leukämie sind als untauglich zu beurteilen.
a) Bei jeder flugmedizinischen Untersuchung ist eine Urinanalyse durchzuführen. Bei der Urinanalyse dürfen keine als pathologisch signifikant geltenden Normabweichungen auftreten.
b) Anwärter mit Erkrankungs- oder Operationsfolgen des Harntrakts oder seiner Adnexe, die Handlungsunfähigkeit verursachen können, insbesondere Obstruktionen durch Striktur oder Kompression, sind als untauglich zu beurteilen.
c) Anwärter mit einer urogenitalen Erkrankung wie
d) Anwärter, bei denen
a) Anwärter mit positivem HIV-Befund müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden und können vorbehaltlich einer zufriedenstellenden Beurteilung durch einen Spezialisten und sofern der Genehmigungsbehörde ausreichend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Therapie die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte nicht beeinträchtigt, als tauglich beurteilt werden.
b) Anwärter, bei denen Symptome einer Infektionskrankheit diagnostiziert wurden oder die solche Symptome aufweisen, wie z. B.
a) Weibliche Anwärter, bei denen eine größere gynäkologische Operation durchgeführt wurde, sind bis zur vollständigen Genesung als untauglich zu beurteilen.
b) Schwangerschaft
a) Anwärter müssen über eine ausreichende Funktion des Bewegungsapparats verfügen, um die mit der Lizenz verbundenen Rechte sicher ausüben zu können.
b) Anwärter mit statischen oder progredienten Erkrankungen des Bewegungsapparats, bei denen eine Beeinträchtigung der sicheren Ausübung der Rechte der Lizenz wahrscheinlich ist, müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden. Eine Beurteilung als tauglich kann nach einer zufriedenstellenden Beurteilung durch einen Spezialisten erwogen werden.
a) Anwärter mit psychischen Störungen oder Verhaltensstörungen, die durch Alkoholmissbrauch oder den Gebrauch bzw. Missbrauch von psychotropen Substanzen, einschließlich Partydrogen, mit und ohne Abhängigkeit bedingt sind, sind bis nach einem Zeitraum dokumentierter Enthaltsamkeit und nach Einstellung des Gebrauchs bzw. Missbrauchs von Substanzen und vorbehaltlich einer zufriedenstellenden psychiatrischen Beurteilung nach erfolgreicher Behandlung als untauglich zu beurteilen. Anwärter müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden.
b) Anwärter mit einem psychiatrischen Leiden wie
c) Anwärter mit einmaliger oder mehrmaliger vorsätzlicher Selbstverletzung in der Krankengeschichte müssen als untauglich beurteilt werden. Anwärter müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen und einer zufriedenstellenden psychiatrischen Beurteilung unterzogen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen.
d) Anwärter, die ihrer Krankengeschichte oder klinischen Diagnose zufolge an Schizophrenie erkrankt sind, schizotype, wahnhafte oder manische Störungen aufweisen, müssen als untauglich beurteilt werden.
a) Anwärter, die stressbezogene Symptome aufweisen, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Fähigkeit zur Ausübung der Rechte der Lizenz wahrscheinlich ist, müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden. Eine Beurteilung als tauglich kann nur nach einer psychologischen und/oder psychiatrischen Untersuchung in Erwägung gezogen werden, die ergeben hat, dass sich der Anwärter von stressbezogenen Symptomen erholt hat.
b) Eine psychologische Beurteilung kann im Rahmen einer Untersuchung durch einen Psychiater oder Neurologen oder ergänzend hierzu erforderlich sein.
a) Anwärter, bei denen ihrer Krankengeschichte oder Diagnose zufolge einer der folgenden Befunde vorliegt, müssen als untauglich beurteilt werden:
b) Anwärter, bei denen ihrer Krankengeschichte oder Diagnose zufolge einer der folgenden Befunde vorliegt, müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen und weitergehend untersucht werden, erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen:
a) Untersuchung
b) Der korrigierte oder unkorrigierte Fernvisus muss für jedes Auge getrennt mindestens den Wert 6/9 (0,7) und bei beidäugigem Sehen mindestens den Wert 6/6 (1,0) erreichen.
c) Erstanwärter mit Einäugigkeit oder funktioneller Einäugigkeit, einschließlich einer Störung des Augenmuskelgleichgewichts, müssen als untauglich beurteilt werden. Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen kann der Anwärter bei zufriedenstellendem augenärztlichem Untersuchungsergebnis als tauglich beurteilt werden. Anwärter müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden.
d) Erstanwärter mit erworbener Sehschärfe auf einem Auge unter dem Grenzwert müssen als untauglich beurteilt werden. Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen wird der Anwärter an die Genehmigungsbehörde verwiesen und kann bei zufriedenstellendem augenärztlichem Untersuchungsergebnis als tauglich beurteilt werden.
e) Anwärter müssen, gegebenenfalls mit korrigierender Sehhilfe, eine Tafel vom Typ N5 (oder gleichwertig) aus einer Entfernung von 30 bis 50 cm und eine Tafel vom Typ N14 (oder gleichwertig) aus einer Entfernung von 60 bis 100 cm lesen können.
f) Anwärter müssen ein normales Gesichtsfeld und eine normale binokulare Funktion aufweisen.
g) Anwärter, bei denen eine Augenoperation durchgeführt wurde, müssen bis zur vollständigen Wiederherstellung des Sehvermögens als untauglich beurteilt werden. Eine Beurteilung als tauglich kann von der Genehmigungsbehörde vorbehaltlich einer zufriedenstellenden augenärztlichen Beurteilung in Erwägung gezogen werden.
h) Anwärter mit klinisch diagnostiziertem Keratokonus müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden und können vorbehaltlich einer zufriedenstellenden augenärztlichen Beurteilung als tauglich beurteilt werden.
Anwärter müssen normale Trichromaten sein.
a) Untersuchung
b) Anwärter mit
Anwärter dürfen keine nachgewiesenen Erkrankungen der Haut aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der geltenden Lizenz verbundenen Rechte beeinträchtigen können.
a) Nach der Diagnose einer primären oder sekundären malignen Erkrankung müssen Anwärter an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden und eine onkologische Beurteilung zufriedenstellend absolvieren, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen.
b) Anwärter, bei denen ihrer Krankengeschichte oder klinischen Diagnose zufolge ein maligner intrazerebraler Tumor vorliegt, müssen als untauglich beurteilt werden.
a) Gemäß diesem Teil bestehen die Rechte eines AME in der Verlängerung und Erneuerung von ärztlichen Zeugnissen der Klasse 3 und der Durchführung der betreffenden flugmedizinischen Untersuchungen und Beurteilungen.
b) Der Geltungsbereich der Rechte eines AME sowie alle damit verbundenen Auflagen werden im Zeugnis angegeben.
c) Inhaber eines Zeugnisses als flugmedizinischer Sachverständiger dürfen flugmedizinische Untersuchungen und Beurteilungen nur dann in einem anderen als dem Mitgliedstaat durchführen, in dem ihr Zeugnis als AME erteilt wurde, wenn
a) Die Beantragung eines AME-Zeugnisses erfolgt in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise.
b) Anwärter für die Ausstellung eines AME-Zeugnisses müssen der zuständigen Behörde Folgendes vorlegen:
c) Führen AME flugmedizinische Untersuchungen an mehreren Orten durch, müssen sie der zuständigen Behörde alle relevanten Informationen über die einzelnen Untersuchungsorte und -einrichtungen vorlegen.
Anwärter für ein Zeugnis als flugmedizinischer Sachverständiger mit Rechten zur Verlängerung und Erneuerung von ärztlichen Zeugnissen der Klasse 3 müssen
a) über eine vollständige Befähigung und Approbation als Arzt sowie über eine Bescheinigung über den Abschluss der fachärztlichen Ausbildung verfügen;
b) Grund- und Aufbaulehrgänge in Flugmedizin, einschließlich spezieller Module für die flugmedizinische Beurteilung von Fluglotsen und für die besondere Umgebung in der Flugverkehrskontrolle, erfolgreich absolviert haben;
c) der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie
a) Lehrgänge in Flugmedizin müssen von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats anerkannt sein, in dem die Organisation, die den jeweiligen Lehrgang anbietet, ihren Hauptsitz hat. Die Organisation, die den Lehrgang anbietet, muss nachweisen, dass der Lehrplan die Lernziele zum Erwerb der erforderlichen Kompetenzen enthält und die Personen, die den Lehrgang durchführen, über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.
b) Mit Ausnahme von Auffrischungslehrgängen findet am Ende jedes Lehrgangs eine schriftliche Prüfung über die in dem Lehrgang vermittelten Inhalte statt.
c) Die Organisation, die den Lehrgang anbietet, stellt allen Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, eine Bescheinigung über den Abschluss des Lehrgangs aus.
a) Flugmedizinische Sachverständige müssen der zuständigen Behörde folgende Änderungen mitteilen, die sich auf ihr Zeugnis auswirken könnten:
b) Das Versäumnis, die zuständige Behörde zu informieren, führt zur Aussetzung oder zum Widerruf der mit dem AME-Zeugnis verbundenen Rechte, entsprechend der Entscheidung der zuständigen Behörde, die das Zeugnis aussetzt oder widerruft.
Ein AME-Zeugnis wird für eine Dauer von höchstens 3 Jahren ausgestellt. Es wird verlängert, sofern der Inhaber
a) weiterhin die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung seiner Arzttätigkeit erfüllt und weiterhin als Arzt eingetragen ist;
b) in den letzten 3 Jahren einen Auffrischungslehrgang in Flugmedizin und im Hinblick auf die Arbeitsumgebung von Fluglotsen absolviert hat;
c) jedes Jahr mindestens 10 flugmedizinische Untersuchungen durchgeführt hat. Diese Anzahl von Untersuchungen kann von der zuständigen Behörde nur in gut begründeten Fällen verringert werden;
d) die Bedingungen seines AME-Zeugnisses weiterhin erfüllt und
e) die AME-Rechte gemäß diesem Teil ausübt.
j) Wenn die Gültigkeit eines Kontrollstellenvermerks abgelaufen ist, muss der Lizenzinhaber für die Erneuerung des Vermerks den Berechtigungslehrgang gemäß den Anforderungen in Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 3 erfolgreich abschließen.
i) Bewerber mit Diplopie sind als untauglich zu beurteilen.
j) Brille und Kontaktlinsen