Artikel 9 Inkrafttreten — Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds
Rückverweise
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2016 oder ab dem Zeitpunkt, an dem Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 gemäß Artikel 99 Absatz 6 der genannten Verordnung anwendbar wird, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
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