Artikel 3 Begriffsbestimmungen — Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds
Rückverweise
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 vorgesehenen Begriffsbestimmungen mit Ausnahme der unter den Nummern 2 und 11 dieses Artikels vorgesehenen Begriffsbestimmungen. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck
1. „teilnehmende Mitgliedstaaten“ teilnehmende Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013;
2. „jährliche Zielausstattung“ den Gesamtbetrag der jährlichen Beiträge, die für jeden Beitragszeitraum gemäß dem Verfahren nach Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 vom Ausschuss festgesetzt werden, um die Erreichung der Zielausstattung gemäß Artikel 69 Absatz 1 und Artikel 70 jener Verordnung sicherzustellen;
3. „jährlicher Beitrag“ den in Artikel 70 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Betrag, der im Beitragszeitraum jedes Jahr vom Ausschuss berechnet und von den nationalen Abwicklungsbehörden bei allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten, erhoben wird;
4. „Beitragszeitraum“ ein Kalenderjahr;
5. „Abwicklungsbehörde von nicht am SRM teilnehmenden Mitgliedstaaten“ die Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/59/EU oder jede andere Behörde, die von den Mitgliedstaaten für die Zwecke von Artikel 100 Absätze 2 und 6 der Richtlinie 2014/59/EU benannt wird;
6. „gedeckte Einlagen“ die Einlagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2014/49/EU unter Ausschluss von vorübergehend hohen Guthaben im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie;
7. „zuständige Behörde“ eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beziehungsweise gegebenenfalls die Europäische Zentralbank.
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