Artikel 21 Inkrafttreten — Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen
Gliederung
ABSCHNITT 5 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 21 Inkrafttreten
Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.
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