Artikel 10 Jährliche Beiträge kleiner Institute — Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen
Gliederung
ABSCHNITT 2 METHODIK
Artikel 10 Jährliche Beiträge kleiner Institute
Rückverweise
(1) 50000000
1000000000
1000
(2) 50000000
100000000
1000000000
2000
(3) 100000000
150000000
1000000000
7000
(4) 150000000
200000000
1000000000
15000
(5) 200000000
250000000
1000000000
26000
(6) 250000000
300000000
1000000000
50000
(7) Weist das Institut hinreichend nach, dass die in den Absätzen 1 bis 6 genannte Pauschale den gemäß Artikel 5 berechneten Beitrag übersteigt, wendet die Abwicklungsbehörde — unbeschadet des Absatzes 8 — den niedrigeren der beiden Beträge an.
(8) Unbeschadet der Absätze 1 bis 6 kann eine Abwicklungsbehörde eine mit Gründen versehene Entscheidung treffen, in der festgestellt wird, dass ein Institut ein in Anbetracht seiner geringen Größe unverhältnismäßiges Risikoprofil aufweist, und auf das betreffende Institut die Artikel 5, 6, 7, 8 und 9 anwenden. Die Entscheidung stützt sich auf folgende Kriterien:
a) das Geschäftsmodell des Instituts;
b) die vom Institut gemäß Artikel 14 vorgelegten Informationen;
c) die in Artikel 6 genannten Risikofelder und Risikoindikatoren;
d) die Bewertung des Risikoprofils des Instituts durch die zuständige Behörde.
(9) 300000000
(10) 300000000
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