Artikel 26 Mit Zuflüssen einhergehende Abflüsse — Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute
Gliederung
TITEL III LIQUIDITÄTSABFLÜSSE UND -ZUFLÜSSE
KAPITEL 2 Liquiditätsabflüsse
Artikel 26 Mit Zuflüssen einhergehende Abflüsse
Vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde können die Kreditinstitute den Liquiditätsabfluss abzüglich eines damit einhergehenden Zuflusses berechnen, sofern dieser alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a) Der mit dem Abfluss einhergehende Zufluss ist direkt mit dem Abfluss verbunden und wird bei der Berechnung der Liquiditätszuflüsse in Kapitel 3 nicht berücksichtigt;
b) der mit dem Abfluss einhergehende Zufluss erfolgt aufgrund einer gesetzlichen, aufsichtsrechtlichen oder vertraglichen Verpflichtung;
c) der mit dem Abfluss einhergehende Zufluss erfüllt eine der folgenden Voraussetzungen:
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